Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamtversion 1.1
Stagetime - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unternehmen: Stagetime Culture & Sports Marketing GmbH
Gesamtversion: 1.1
Stand des Gesamtdokuments: 14. Juli 2026
Website: https://www.stgtm.de
Versionshistorie
| Version | Stand | Inhalt |
|---|---|---|
| 1.0 | 14. Juli 2026 | Erstfassung der Teile A bis D |
| 1.1 | 14. Juli 2026 | Rechtliche und formale Überarbeitung, insbesondere Minderjährige, Vertragsänderungen, Zahlungslogik, Rechtekette, digitale Produkte, Haftung, höhere Gewalt und Brand Development |
Inhaltsübersicht
- Teil A - Allgemeine Bedingungen
- Teil B - Culture Marketing
- Teil C - Talent Management einschließlich Stagetime Talent Management App
- Teil D - Brand Development
Einbeziehung: Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Individuelle Verträge, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Vollmachten und Addenda gehen nach der in Teil A bestimmten Rangfolge vor.
Teil A - Allgemeine Bedingungen
Version 1.1
Stand: 14. Juli 2026
Gültig für Verträge, die ab dem 14. Juli 2026 geschlossen werden
Stagetime Culture & Sports Marketing GmbH
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 265608 B
vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Leutloff und Adnan Dushaku
nachfolgend „Stagetime“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, rechtsgeschäftlichen Beziehungen und Leistungen von Stagetime in den folgenden Geschäftsbereichen:
- Culture Marketing,
- Talent Management,
- Brand Development,
- sonstige öffentlich angebotene Leistungen von Stagetime.
- Die Allgemeinen Bedingungen gelten insbesondere, wenn Stagetime:
- Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringt,
- Beratungs-, Management- oder Projektsteuerungsleistungen übernimmt,
- Verträge, Talents, Creator, Künstler, Athleten, Unternehmen, Dienstleister oder sonstige Geschäftspartner vermittelt,
- Nutzungs- oder Lizenzrechte einräumt oder beschafft,
- digitale Plattformen, Anwendungen oder sonstige digitale Leistungen bereitstellt,
- Kooperationen eingeht oder organisiert,
- selbst Leistungen von Talents, Creatorn, Freelancern, Lieferanten oder sonstigen Leistungspartnern bezieht.
- Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Maßgeblich ist der Zweck, zu dem der jeweilige Vertrag geschlossen wird. Eine fehlende Handelsregistereintragung, Gewerbeanmeldung oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führt nicht automatisch dazu, dass eine Person als Verbraucher anzusehen ist.
- Als "Vertragspartner" wird jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaft bezeichnet, die mit Stagetime einen Vertrag schließt.
- Als "Auftraggeber" wird ein Vertragspartner bezeichnet, der Leistungen von Stagetime beauftragt oder nutzt.
- Als "Leistungspartner" wird ein Vertragspartner bezeichnet, der selbst Leistungen für Stagetime, einen Kunden von Stagetime oder ein von Stagetime betreutes Projekt erbringt.
- Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach ausschließlich für Auftraggeber oder ausschließlich für Leistungspartner gelten können, gelten nur für die jeweils betroffene Vertragsrolle.
- Sofern eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Stagetime diese Allgemeinen Bedingungen in einen Vertrag einbezieht, bezeichnet "Stagetime" im Rahmen dieses Vertrags ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannte Gesellschaft. Vertragspartner wird stets nur die dort bezeichnete Gesellschaft.
- Andere Gesellschaften, Marken oder Kunden von Stagetime, insbesondere die 2H2B GmbH, werden durch die Verwendung dieser Allgemeinen Bedingungen nicht zu Vertragspartnern, verbundenen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen von Stagetime.
- Die bloße Nutzung der öffentlich zugänglichen Website von Stagetime begründet keinen Vertrag nach diesen Allgemeinen Bedingungen. Für die Website gelten die dort veröffentlichten rechtlichen Hinweise und Datenschutzinformationen.
- Diese Allgemeinen Bedingungen werden durch die jeweils einschlägigen besonderen Bedingungen beziehungsweise Leistungsmodule ergänzt. Besondere Bedingungen gehen diesen Allgemeinen Bedingungen vor, soweit sie für den jeweiligen Leistungsbereich speziellere Regelungen enthalten.
§ 2 Verträge mit Minderjährigen
- Stagetime schließt Verträge mit minderjährigen Personen grundsätzlich erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Vertragspartner ist die minderjährige Person. Sie wird beim Vertragsschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Gibt die minderjährige Person selbst eine Vertragserklärung ab, wird der Vertrag nur wirksam, wenn die erforderliche vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
- Üben mehrere Personen die gesetzliche Vertretung gemeinschaftlich aus, müssen grundsätzlich alle erforderlichen Vertreter handeln oder zustimmen, sofern keine wirksame Einzelvertretungsbefugnis nachgewiesen wird.
- Eine ausnahmsweise weitergehende Geschäftsfähigkeit der minderjährigen Person, insbesondere aufgrund einer wirksamen Ermächtigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, ist Stagetime auf Verlangen nachzuweisen.
- Stagetime kann geeignete Nachweise über:
- das Alter der minderjährigen Person,
- die Sorge- und Vertretungsberechtigung,
- erteilte Einwilligungen oder Genehmigungen sowie
- erforderliche behördliche oder familiengerichtliche Genehmigungen
verlangen.
- Die gesetzlichen Vertreter sind nicht allein aufgrund ihrer Vertretung persönlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der minderjährigen Person verpflichtet. Eine eigene Haftung oder Zahlungspflicht der gesetzlichen Vertreter entsteht nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung oder aufgrund zwingenden Rechts.
- Besondere Schutzvorschriften für Minderjährige, insbesondere zu Arbeitszeiten, Schulpflichten, Auftritten, Produktionen, Reisen, Jugendarbeitsschutz und Social-Media-Tätigkeiten, bleiben unberührt.
§ 3 Rangfolge der Vertragsunterlagen
- Der konkrete Inhalt eines Vertrags ergibt sich aus den folgenden Unterlagen in dieser Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
- später geschlossene Änderungsverträge oder Vertragsaddenda,
- der individuelle Hauptvertrag,
- das angenommene Angebot oder die Auftragsbestätigung,
- die vereinbarte Leistungsbeschreibung, das Briefing oder das Statement of Work,
- die einschlägigen besonderen Bedingungen beziehungsweise Leistungsmodule,
- diese Allgemeinen Bedingungen.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Ein später vereinbartes Dokument ändert ein früheres Dokument nur insoweit, als:
- es eine frühere Regelung ausdrücklich ersetzt,
- es erkennbar als Änderung oder Ergänzung geschlossen wurde oder
- beide Regelungen unvereinbar sind.
- Eine Leistungsbeschreibung, ein Statement of Work oder ein schriftlich bestätigtes Briefing wird Bestandteil des Vertrags.
- Abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Bestell- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn Stagetime ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Die Annahme einer Bestellung, eines Purchase Orders, die Entgegennahme einer Leistung oder die Durchführung eines Projekts stellt für sich genommen keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
- Stagetime kann Einkaufsbedingungen eines Auftraggebers nach gesonderter Einzelfallprüfung ausdrücklich akzeptieren. Eine solche Akzeptanz gilt ausschließlich für den konkret bezeichneten Vertrag.
§ 4 Einbeziehung, Speicherung und Versionierung
- Diese Allgemeinen Bedingungen werden insbesondere einbezogen durch:
- einen Link und Hinweis im Angebot,
- die Übermittlung als PDF oder Vertragsanlage,
- einen Hinweis in der Auftragsbestätigung,
- eine ausdrückliche Bestätigung per E-Mail,
- eine Checkbox bei einem digitalen Vertragsabschluss oder
- die Unterzeichnung eines Vertrags, der auf diese Bedingungen Bezug nimmt.
- Voraussetzung des Vertragsschlusses ist, dass der Vertragspartner vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Möglichkeit erhält, die einbezogenen Bedingungen einzusehen, herunterzuladen und zu speichern.
- Stagetime archiviert die bei Vertragsschluss geltende Fassung. Maßgeblich ist die veröffentlichte und wirksam einbezogene Version zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Angebote und Verträge sollen folgenden oder einen inhaltsgleichen Hinweis enthalten:
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der Stagetime Culture & Sports Marketing GmbH in der Version [Versionsnummer] vom [Datum] einschließlich der im Angebot oder Vertrag bezeichneten Leistungsmodule.
- Jede veröffentlichte Fassung erhält:
- eine Versionsnummer,
- ein Veröffentlichungsdatum und
- ein Inkrafttretensdatum.
- Neue Fassungen gelten ab ihrem Inkrafttreten für neu geschlossene Verträge.
- Frühere Fassungen werden archiviert und sollen über die Website oder auf Anfrage weiterhin abrufbar bleiben. Stagetime kann eine öffentlich einsehbare Änderungshistorie führen.
- Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten inhaltliche Änderungen nur:
- aufgrund eines Vertragsaddendums,
- aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners oder
- soweit eine Änderung unmittelbar aufgrund zwingenden Rechts gilt.
- Rein redaktionelle Berichtigungen, Formatänderungen, aktualisierte Kontaktdaten oder Klarstellungen, die den Inhalt der vereinbarten Rechte und Pflichten nicht verändern, können ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Sie ändern den bestehenden Vertrag nicht.
- Erfordert eine Gesetzesänderung, eine vollziehbare behördliche oder gerichtliche Anordnung oder eine verbindliche Plattformvorgabe eine Anpassung, informiert Stagetime den Vertragspartner grundsätzlich mindestens 14 Tage vorher, soweit eine vorherige Information möglich und rechtlich zulässig ist. Die Anpassung gilt für bestehende Verträge nur im zwingend erforderlichen Umfang.
- Wesentliche Änderungen, insbesondere der Hauptleistung, Vergütung, Laufzeit, Haftung, Nutzungsrechte oder Kündigungsmöglichkeiten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
- Für Änderungen der Stagetime Talent Management App und anderer digitaler Produkte gelten ergänzend die besonderen Regelungen des einschlägigen Leistungsmoduls.
§ 5 Vertragsschluss
- Verträge können insbesondere geschlossen werden durch:
- Unterzeichnung eines Vertrags,
- qualifizierte oder einfache digitale Signatur,
- Annahme eines Angebots per E-Mail,
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Bestellung oder Purchase Order des Auftraggebers und deren Annahme durch Stagetime.
- WhatsApp, sonstige Messenger, Telefonate, Videocalls sowie Projektmanagementtools dienen grundsätzlich nur der operativen Projektkommunikation und begründen allein keinen neuen Hauptvertrag.
- Freigaben und projektbezogene Erklärungen können nach Maßgabe des § 9 über ein Projektmanagementtool verbindlich abgegeben werden.
- Angebote von Stagetime sind, sofern darin keine andere Frist genannt ist, 30 Kalendertage gültig.
- Präsentationen, Kostenschätzungen, Vorgespräche, Pitches und als unverbindlich oder freibleibend bezeichnete Unterlagen stellen kein verbindliches Angebot dar.
- Stagetime kann ein Angebot bis zu dessen Annahme ändern oder zurückziehen, wenn es ausdrücklich als unverbindlich oder freibleibend bezeichnet wurde.
- Der Leistungsbeginn richtet sich nach dem individuellen Vertrag. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, beginnt Stagetime nach:
- wirksamem Vertragsschluss,
- Bereitstellung der notwendigen Informationen und Zugänge sowie
- Erfüllung einer vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung.
- Bei Bestandskunden, für die Stagetime bereits mindestens ein Projekt durchgeführt hat oder aktuell durchführt, kann eine dringende Startfreigabe bereits abrechenbare Leistungen auslösen. Die Startfreigabe muss mindestens per E-Mail erteilt oder von Stagetime anschließend in Textform bestätigt werden.
- Ein Vertrag darf aufseiten des Vertragspartners nur durch eine vertretungsberechtigte Person geschlossen werden. Mit Abschluss des Vertrags versichert die handelnde Person, zur Abgabe der betreffenden Erklärung berechtigt zu sein.
- Der Vertragspartner teilt Stagetime unverzüglich mit, wenn Vertretungs- oder Freigabebefugnisse beschränkt, geändert oder widerrufen werden.
§ 6 Vertretung und Ansprechpartner
- Stagetime wird rechtsgeschäftlich vertreten durch:
- ihre Geschäftsführer,
- ausdrücklich bevollmächtigte Talent Manager innerhalb ihrer Vollmacht oder
- im Angebot oder Vertrag benannte Projektverantwortliche innerhalb des dort festgelegten Umfangs.
- Der Vertragspartner benennt mindestens eine Person als zentrale Ansprechperson.
- Stagetime darf bis zu einer abweichenden Mitteilung davon ausgehen, dass die benannte Ansprechperson berechtigt ist:
- operative Entscheidungen zu treffen,
- Zwischenergebnisse freizugeben,
- Feedback zu erteilen und
- projektbezogene Erklärungen innerhalb des freigegebenen Leistungs- und Budgetrahmens abzugeben.
- Erklärungen, die den Leistungsumfang, das Gesamtbudget, die Vertragsdauer, die Kündigung oder wesentliche Rechte verändern, müssen durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Person in Textform bestätigt werden.
- Das Risiko einer fehlenden internen Abstimmung aufseiten des Vertragspartners trägt der Vertragspartner, sofern Stagetime die fehlende Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen musste.
§ 7 Leistungsumfang und Leistungscharakter
- Stagetime schuldet ausschließlich die im individuellen Vertrag, Angebot oder in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen.
- Vorbereitende Gespräche, Präsentationen, Vorschläge, Kalkulationen, Konzepte oder Pitches begründen keinen Anspruch auf weitere Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
- Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Werk oder ein bestimmter Erfolg zugesagt wird, schuldet Stagetime eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, medialen, kreativen oder sonstigen Erfolgs.
- Insbesondere werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantien übernommen für:
- Umsatz oder Gewinn,
- Kundengewinnung oder Conversion,
- Reichweite, Views, Impressionen oder Engagement,
- Follower- oder Communitywachstum,
- Medienberichterstattung oder öffentliche Resonanz,
- Vertragsabschlüsse oder Platzierungen,
- die Teilnahme bestimmter Talents, Creator, Künstler oder Partner,
- Sponsoring-, Kooperations- oder Markenpartnerschaften,
- Finanzierungen, Investitionen oder Förderungen,
- Plattform-, API-, App-Store- oder Behördenfreigaben,
- Besucherzahlen oder Veranstaltungsergebnisse,
- die dauerhafte Verfügbarkeit externer Plattformen oder
- sonstige geschäftliche Ergebnisse.
- Eine Werk- oder Erfolgspflicht besteht nur, wenn der geschuldete Erfolg im individuellen Vertrag oder Angebot ausdrücklich und eindeutig bezeichnet wird.
- Stagetime darf die konkrete methodische, organisatorische und kreative Durchführung im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels selbst bestimmen.
- Stagetime darf Leistungen in Projektphasen, Meilensteine und Teilleistungen unterteilen.
- Stagetime darf Vorgehen und Umsetzung aus fachlichen, organisatorischen oder technischen Gründen anpassen, soweit hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang und das vereinbarte Leistungsziel nicht wesentlich verändert werden.
- Empfehlungen, Prognosen und Einschätzungen von Stagetime haben beratenden Charakter. Die geschäftliche, finanzielle, kreative und rechtliche Letztentscheidung verbleibt beim Vertragspartner.
- Stagetime erbringt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder erlaubnispflichtige Anlageberatung, soweit eine solche Leistung nicht ausdrücklich durch eine hierzu befugte Person oder Gesellschaft übernommen wird.
§ 8 Einsatz von Mitarbeitenden und externen Partnern
- Stagetime darf zur Leistungserbringung:
- eigene Mitarbeitende,
- Freelancer,
- verbundene Unternehmen,
- Partneragenturen,
- Produktionsunternehmen und
- sonstige fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen.
- Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Stagetime bleibt bei der Einschaltung eigener Erfüllungsgehilfen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Bedingungen verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Stagetime darf eingesetzte Personen insbesondere bei Krankheit, Ausfall, Urlaub, Kapazitätsengpässen oder organisatorischer Notwendigkeit durch vergleichbar qualifizierte Personen ersetzen.
- Bei einer reinen Vermittlung kommt der Vertrag über die vermittelte Leistung unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und dem vermittelten Dritten zustande.
- Bei einer reinen Vermittlung haftet Stagetime nicht für die Erfüllung, Qualität, Verfügbarkeit, Zahlungsfähigkeit oder sonstige Leistung des vermittelten Dritten. Stagetime haftet ausschließlich für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen der Vermittlung und Auswahl.
- Ob Stagetime selbst Leistungspartnerin oder lediglich Vermittlerin ist, wird im jeweiligen Angebot oder Vertrag kenntlich gemacht.
§ 9 Kommunikation, Erklärungen und Freigaben
- Zulässige Kommunikationskanäle sind insbesondere:
- E-Mail,
- Awork oder ein anderes vereinbartes Projektmanagementtool,
- WhatsApp oder ein anderer vereinbarter Messenger,
- Telefon und
- Videocall.
- Rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform. Dies betrifft insbesondere:
- Beauftragungen,
- Budgetfreigaben,
- wesentliche Leistungsänderungen,
- Nachtragsangebote,
- die Übernahme von Fremdkosten,
- die Freigabe wesentlicher Endergebnisse und
- Kündigungen.
- E-Mail und ausdrücklich vereinbarte Funktionen eines Projektmanagementtools erfüllen die Textform im Sinne dieser Bedingungen.
- Messenger-Nachrichten, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, gelten nicht als geeigneter Kanal für:
- den Abschluss eines neuen Hauptvertrags,
- Vertragsübertragungen,
- Kündigungen,
- wesentliche Budgeterweiterungen oder
- die Zustimmung zu einem Abwerbe- oder Direktbeauftragungsverhältnis, sofern die Erklärung nicht anschließend per E-Mail oder in einem unterzeichneten Dokument bestätigt wird.
- Operative Weisungen, Terminabstimmungen, Feedback und kleinere Freigaben können über Messenger erfolgen.
- Stagetime kann mündlich besprochene Entscheidungen in Textform zusammenfassen.
- Widerspricht der Vertragspartner einer solchen Zusammenfassung nicht innerhalb von zwei Werktagen, darf Stagetime sie als zutreffende Dokumentation des Gesprächsinhalts behandeln. Dies gilt nicht als Ersatz für eine ausdrücklich erforderliche Vertrags-, Budget- oder Abschlussfreigabe.
- Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Stagetime in Berlin.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
- Der Vertragspartner stellt Stagetime rechtzeitig sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung.
- Hierzu gehören insbesondere:
- vollständige und richtige Briefings,
- erforderliche Zugänge und Berechtigungen,
- Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnisse,
- rechtzeitige Freigaben und Feedback,
- Materialien, Daten, Logos, Marken, Texte, Bilder und Videos,
- Informationen über interne, gesetzliche oder branchenspezifische Vorgaben,
- Informationen über Rechte Dritter, Exklusivitäten und Nutzungseinschränkungen sowie
- die Koordination eigener Mitarbeitender und externer Dienstleister.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind angeforderte Feedbacks und Freigaben grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen zu erteilen. Erfordert die Prüfung nach Art oder Umfang erkennbar mehr Zeit, stimmen die Parteien eine angemessene Frist ab.
- Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.
- Stagetime ist nicht verpflichtet, sämtliche Angaben des Vertragspartners ohne konkreten Anlass auf ihre tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.
- Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Bereits reservierte Kapazitäten bleiben abrechenbar, soweit sie aufgrund der Verzögerung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
- Entstehende Mehrkosten werden dem Vertragspartner mitgeteilt und zusätzlich abgerechnet.
- Stagetime darf das Projekt bis zur vollständigen Mitwirkung aussetzen und nach Verfügbarkeit neu in die Projektplanung einordnen.
- Unterlassene Rückmeldung gilt nicht als Freigabe.
- Bleibt eine erforderliche Rückmeldung länger als 30 Kalendertage aus, darf Stagetime:
- das Projekt stoppen,
- den bisherigen Leistungsstand abrechnen,
- entstandene und nicht stornierbare Fremdkosten berechnen und
- für eine spätere Wiederaufnahme eine neue Termin- und Kostenplanung verlangen.
- Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung darf Stagetime den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die fehlende Mitwirkung die weitere Durchführung wesentlich verhindert.
§ 11 Vergütung und Preise
- Die Vergütung richtet sich vorrangig nach dem individuellen Vertrag oder Angebot.
- Mögliche Vergütungsmodelle sind insbesondere:
- Festpreis,
- Stundenhonorar,
- Tagessatz,
- monatlicher oder jährlicher Retainer,
- Provision,
- Erfolgsbeteiligung,
- Lizenzvergütung,
- Mandats- oder Managementfee,
- Beteiligungs- oder Share-Deal-Modell sowie
- Kombinationen dieser Modelle.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird zusätzlicher, nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltener Aufwand mit 130 Euro netto je Stunde abgerechnet.
- Ein Tagessatz umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, acht Arbeitsstunden und beträgt 1.040 Euro netto.
- Stagetime erstellt bei absehbarem Zusatzaufwand grundsätzlich vorab ein Nachtragsangebot.
- Reagiert der Auftraggeber trotz Hinweises nicht auf ein erforderliches Nachtragsangebot, beauftragt oder nutzt aber erkennbar zusätzliche Leistungen, kann Stagetime den dokumentierten Zusatzaufwand zum vereinbarten beziehungsweise allgemeinen Stundensatz abrechnen.
- Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Gesetzliche Steuern, Abgaben und Beiträge werden von derjenigen Partei getragen, die nach dem Gesetz zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
- Eine wirtschaftliche Weiterberechnung von Künstlersozialabgabe, Quellensteuer oder sonstigen Abgaben erfolgt nur, wenn dies im individuellen Vertrag oder Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.
- Bei einmaligen Projekten gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist:
- 50 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Beauftragung und
- 50 Prozent bei Projektabschluss beziehungsweise Übergabe des wesentlichen Endergebnisses.
- Retainer werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus abgerechnet.
- Stagetime darf angemessene Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen nach Leistungsstand verlangen.
§ 12 Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
- Der Auftraggeber teilt Stagetime eine funktionsfähige Rechnungs-E-Mail-Adresse und sämtliche erforderlichen Rechnungsangaben mit.
- Rechnungen von Leistungspartnern an Stagetime sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, elektronisch an invoice@stgtm.de zu übermitteln.
- Rechnungen von Stagetime sind mit Zugang fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.
- Wird eine Rechnung am Rechnungsdatum elektronisch versandt und geht sie am selben Tag zu, beginnt das Zahlungsziel mit dem Rechnungsdatum. Bei einem späteren Zugang beginnt es mit dem tatsächlichen Zugang.
- Der Vertragspartner prüft Rechnungen zeitnah und teilt erkennbare formale Fehler unverzüglich mit. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
- Gegenüber Unternehmern kann Stagetime außerdem die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende nachweisbare Mahn-, Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten verlangen.
- Nach erfolgloser zusätzlicher Zahlungsfrist darf Stagetime:
- laufende Leistungen aussetzen,
- Zugänge zu nicht zwingend herauszugebenden Systemen vorübergehend sperren und
- noch nicht übertragene Arbeitsergebnisse oder Nutzungsrechte zurückbehalten.
- Eine Leistungsaussetzung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder reservierter Kapazitäten.
- Nutzungsrechte gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung über.
- Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Unternehmer dürfen Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt.
- Wegen unwesentlicher Beanstandungen darf nur ein dem voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwand angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden.
§ 13 Fremdkosten und Auslagen
- Fremdkosten sind insbesondere Kosten für:
- Talents, Creator, Künstler, Athleten und Models,
- Locations, Veranstaltungsflächen und Genehmigungen,
- Produktion, Technik und Ausstattung,
- Musik-, Foto-, Video-, Schrift- und sonstige Lizenzen,
- Media Budgets und Werbeschaltungen,
- Reise, Transport, Unterkunft und Verpflegung,
- Versand, Logistik und Lagerung,
- externe Beratung und Spezialdienstleister,
- Plattform-, Software- und Toolkosten sowie
- sonstige projektbezogene Dritt- und Auslagenkosten.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, beauftragt Stagetime Drittleistungen im eigenen Namen und rechnet sie gegenüber dem Auftraggeber ab.
- Fremdkosten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Freigabe des Auftraggebers.
- Eine erneute Einzelfreigabe ist nicht erforderlich, wenn:
- die betreffende Ausgabe zur Durchführung des freigegebenen Projekts erforderlich ist,
- sie innerhalb des vereinbarten Budgets liegt und
- sie einen Betrag von 1.000 Euro netto im Einzelfall nicht überschreitet.
- Stagetime kann die Beauftragung von Fremdleistungen von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig machen.
- Ein Handling-Aufschlag oder eine Agenturfee auf Fremdkosten wird nur berechnet, wenn dies im Angebot oder Vertrag vorgesehen ist.
- Nach Vertragsschluss eintretende Preissteigerungen externer Anbieter trägt der Auftraggeber, wenn:
- Stagetime sie nicht zu vertreten hat,
- der Auftraggeber vor der verbindlichen Beauftragung informiert wurde und
- die Mehrkosten freigegeben oder aufgrund einer bereits erteilten Budgetfreigabe gedeckt sind.
- Nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber, wenn die Absage, Verschiebung oder Änderung aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
- Reise- und Unterbringungskosten werden nach den tatsächlich entstandenen, wirtschaftlich angemessenen Kosten abgerechnet.
- Bei Nutzung eines privaten oder betrieblichen Fahrzeugs kann die im Angebot vereinbarte beziehungsweise gesetzlich anerkannte Kilometerpauschale berechnet werden.
- Reisezeit wird nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
- Stagetime fügt der Abrechnung von Fremdkosten geeignete Belege oder Belegkopien bei, soweit solche Belege vorhanden und rechtlich weitergabefähig sind.
§ 14 Änderungen, Zusatzleistungen und Korrekturschleifen
- Änderungen des vereinbarten Briefings, Leistungsumfangs, Budgets oder Zeitplans werden in Textform festgehalten und müssen vom Auftraggeber bestätigt werden.
- Stagetime darf für Änderungen und Zusatzleistungen ein Nachtragsangebot erstellen.
- Mit Zusatzleistungen beginnt Stagetime grundsätzlich erst nach deren Freigabe.
- Bei dringenden Änderungen kann Stagetime zunächst eine Vorabkalkulation oder einen Aufwandkorridor erstellen. Nach Freigabe wird der tatsächliche dokumentierte Zeitaufwand abgerechnet.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind zwei Korrekturschleifen enthalten.
- Eine Korrekturschleife ist die zusammenhängende Übermittlung gebündelten Feedbacks zu einem vollständig vorgelegten Leistungspunkt oder Arbeitsergebnis.
- Laufende Abstimmungen vor Vorlage eines vollständigen Leistungspunkts gelten nicht als Korrekturschleife.
- Änderungen des ursprünglichen Briefings können abhängig von Art und Umfang:
- innerhalb einer Korrekturschleife berücksichtigt oder
- als zusätzliche Leistung berechnet werden.
- Stagetime weist den Auftraggeber nach Möglichkeit darauf hin, wenn eine gewünschte Änderung den vereinbarten Leistungsumfang überschreitet.
- Nachträgliche Änderungen bereits freigegebener oder abgenommener Ergebnisse bedürfen des beiderseitigen Einvernehmens und können gesondert berechnet werden.
- Erhebliche Änderungen können zu einer Anpassung von:
- Vergütung,
- Ressourcen,
- Projektteam,
- Zeitplan und
- Lieferterminen führen.
§ 15 Termine und Fristen
- Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden.
- Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Auftraggeber:
- seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt,
- erforderliche Freigaben erteilt,
- vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen leistet und
- benötigte Informationen und Zugänge bereitstellt.
- Bei Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern sich Fristen um:
- die Dauer der Verzögerung und
- eine angemessene organisatorische Wiederanlaufzeit.
- Sind ursprünglich reservierte Ressourcen nicht mehr verfügbar, darf Stagetime das Projekt in Abstimmung mit dem Auftraggeber zum nächstmöglichen verfügbaren Zeitpunkt neu einplanen.
- Durch die Verschiebung entstehende Mehrkosten können nach vorheriger Mitteilung zusätzlich berechnet werden.
- Stagetime haftet für Verzögerungen externer Plattformen, Behörden, Talents, Partner oder Dienstleister nur, soweit Stagetime die Verzögerung schuldhaft verursacht oder eine eigene vertragliche Pflicht verletzt hat.
§ 16 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, die durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht wird.
- Als höhere Gewalt können insbesondere gelten:
- Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse,
- Krieg, Terror, Aufstände und politische Unruhen,
- Pandemien und Epidemien,
- behördliche Verbote und hoheitliche Maßnahmen,
- rechtmäßige Streiks und Aussperrungen,
- erhebliche Energie-, Netz- oder Infrastrukturausfälle,
- großflächige Ausfälle zentraler Plattformen oder Kommunikationssysteme,
- schwerwiegende Cyberangriffe,
- Reiseverbote und Grenzschließungen sowie
- die unvorhersehbare Erkrankung einer nicht kurzfristig ersetzbaren Schlüsselperson.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, die erwarteten Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer und unternimmt wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
- Die Parteien bemühen sich vorrangig um eine Verschiebung, angepasste Durchführung oder wirtschaftlich vertretbare Ersatzlösung.
- Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung nicht zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Vertrag oder Leistungsteil in Textform beenden.
- Vergütet bleiben:
- bis zum Eintritt des Ereignisses tatsächlich erbrachte Leistungen,
- nachweisbar entstandene und nicht vermeidbare Fremdkosten sowie
- rechtlich wirksam begründete, trotz zumutbarer Bemühungen nicht stornierbare Drittverpflichtungen.
- Für noch nicht erbrachte eigene Leistungen oder lediglich intern reservierte Kapazitäten besteht bei höherer Gewalt kein Vergütungsanspruch, sofern nicht im individuell ausgehandelten Vertrag ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde oder zwingendes Recht eine andere Folge bestimmt.
§ 17 Abnahme und Beanstandungen
- Die folgenden Regelungen gelten ausschließlich für abnahmefähige Werkleistungen und Arbeitsergebnisse. Reine Dienstleistungen unterliegen keiner Abnahme.
- Abnahmefähige Arbeitsergebnisse können insbesondere sein:
- Designs und Gestaltungsergebnisse,
- Websites und technische Entwicklungen,
- Videos, Fotos und Audioinhalte,
- Kampagnen- und Social-Media-Assets,
- Präsentationen und Dokumentationen,
- Event- und Experience-Konzepte sowie
- sonstige als abgeschlossen übergebene Werke.
- Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung, sofern im Vertrag keine andere Frist vorgesehen ist.
- Eine Beanstandung muss:
- in Textform erfolgen,
- den beanstandeten Punkt konkret bezeichnen und
- nachvollziehbar darlegen, inwieweit das Arbeitsergebnis von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
- Unwesentliche Abweichungen hindern die Abnahme nicht.
- Ein Arbeitsergebnis gilt insbesondere als abgenommen, wenn der Auftraggeber es:
- ausdrücklich freigibt,
- veröffentlicht,
- produktiv nutzt,
- an Dritte zur Nutzung weitergibt oder
- nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels zurückweist.
- Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn Stagetime den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweist.
- Bei berechtigten Mängeln hat Stagetime zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
- Stagetime darf, soweit dies nach Art des Mangels angemessen und dem Auftraggeber zumutbar ist, bis zu drei Nacherfüllungsversuche unternehmen.
- Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei endgültigem Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.
- Subjektive Geschmacksänderungen stellen keinen Mangel dar, wenn das Ergebnis:
- dem freigegebenen Briefing,
- den vereinbarten Vorgaben und
- den erteilten Zwischenfreigaben entspricht.
- Stagetime kommuniziert Zwischenergebnisse in angemessenem Umfang. Unterbleibt trotz Aufforderung konkretes Feedback, kann sich der Umfang erforderlicher Anpassungen auf die noch verfügbaren Korrekturschleifen beschränken.
- Soweit der Auftraggeber einen Mangel durch fehlerhafte Vorgaben, verspätetes Feedback oder eine ausdrückliche Weisung mitverursacht hat, gelten die gesetzlichen Grundsätze des Mitverschuldens.
§ 18 Stornierung, Unterbrechung und Projektabbruch
- Die konkreten Stornierungs- und Ausfallregelungen richten sich nach dem individuellen Vertrag und dem jeweils einschlägigen Leistungsmodul.
- Bei einer Beendigung oder Stornierung sind mindestens zu vergüten:
- sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen,
- bereits verbindlich reservierte und nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist,
- verbindlich beauftragte Fremdleistungen sowie
- nicht stornierbare Kosten und Auslagen.
- Storno-, Ausfall- oder Schadenspauschalen gelten nur, wenn sie im individuellen Vertrag oder in einem einschlägigen Spezialmodul geregelt sind.
- Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
- Stagetime darf Leistungen vorübergehend aussetzen oder einen Vertrag aus wichtigem Grund beenden, wenn:
- verlangte Inhalte oder Weisungen rechtswidrig sind oder begründet rechtswidrig erscheinen,
- der Vertragspartner trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
- erheblicher Zahlungsverzug besteht,
- Mitarbeitende oder Partner von Stagetime bedroht, diskriminiert oder in schwerwiegender Weise unangemessen behandelt werden,
- der Vertragspartner vorsätzlich wesentliche falsche Angaben macht,
- ein erheblicher Compliance- oder Reputationsschaden droht oder
- die Fortsetzung aus einem sonstigen schwerwiegenden Grund unzumutbar ist.
- Vor einer Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung oder angemessene Frist zur Abhilfe erforderlich, soweit der betreffende Verstoß behebbar ist.
- Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten bleiben auch bei einem berechtigten Projektabbruch zahlbar.
§ 19 Nutzungs-, Urheber- und Verwertungsrechte
- Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Vertrag oder Angebot.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
- Räumliche, zeitliche, mediale oder inhaltliche Erweiterungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei Stagetime beziehungsweise den jeweiligen Urhebern oder Rechteinhabern.
- Konzepte, Pitches, Kalkulationen, Strategien und nicht ausgewählte Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Stagetime weder:
- verwendet,
- umgesetzt,
- vervielfältigt,
- bearbeitet noch
- an Dritte weitergegeben werden.
- Offene Dateien, Rohmaterialien, Projektdateien, Quellcodes, editierbare Arbeitsstände und interne Produktionsunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Stagetime kann die Herausgabe solcher Dateien von einer zusätzlichen Vergütung und der vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen abhängig machen.
- Die Berechtigung zur Bearbeitung, Umgestaltung, Unterlizenzierung oder Übertragung an verbundene Unternehmen oder Dritte richtet sich nach dem individuellen Vertrag.
- Rechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung über.
- Stagetime darf allgemeines Know-how, Methoden, Prozesse, Vorlagen, technische Komponenten und nicht kundenspezifische Elemente intern weiterverwenden und weiterentwickeln.
- Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte Inhalte dürfen dabei nicht unberechtigt offengelegt oder für Wettbewerber individualisiert weiterverwendet werden.
- Rechte an Materialien externer Rechteinhaber unterliegen deren jeweiligen Lizenzbedingungen.
- Erbringt ein Leistungspartner Leistungen für Stagetime, richtet sich die Rechteeinräumung an Stagetime nach dem individuellen Vertrag und dem jeweiligen Spezialmodul.
§ 20 Referenznutzung
- Stagetime darf nach der öffentlichen Veröffentlichung eines Projekts:
- Namen, Geschäftsbezeichnung und Logo des Auftraggebers,
- öffentlich zugängliche Projektergebnisse und
- eine sachliche Beschreibung der erbrachten Leistungen
als Referenz verwenden.
- Die Referenznutzung ist insbesondere zulässig auf Websites, Social-Media-Kanälen, LinkedIn, in Präsentationen und Pitches, Award-Einreichungen, Portfolio-Unterlagen sowie in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- Eine Nutzung vor öffentlicher Veröffentlichung des Projekts bedarf der vorherigen Freigabe des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber kann der Referenznutzung vor der ersten Veröffentlichung in Textform widersprechen.
- Vertrauliche Umsätze, Leistungskennzahlen, Budgets oder nicht öffentlich bekannte Projektdaten dürfen nur nach separater Zustimmung veröffentlicht werden.
- Die Referenznutzung bleibt nach Vertragsende grundsätzlich bestehen.
- Natürliche Personen können der weiteren digitalen Nutzung ihres Namens, Bildes, ihrer Stimme oder sonstiger personenbezogener Referenzinhalte jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Stagetime entfernt die betroffenen digitalen Referenzen innerhalb einer angemessenen Frist, soweit keine vorrangigen gesetzlichen Rechte oder Pflichten entgegenstehen.
- Juristische Personen und sonstige Unternehmen können die Entfernung aus wichtigem Grund verlangen, insbesondere wenn die Darstellung unrichtig oder irreführend ist, berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder zwingende Rechte Dritter verletzt werden.
- Bereits produzierte körperliche Portfolio- oder Präsentationsmaterialien müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden; sie dürfen jedoch nach einem wirksamen Widerspruch nicht neu aufgelegt oder erneut öffentlich verbreitet werden, soweit personenbezogene Rechte betroffen sind.
§ 21 Rechte und Verantwortlichkeit des Vertragspartners
- Der Vertragspartner versichert, über sämtliche Rechte und Befugnisse zu verfügen, die für die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Materialien erforderlich sind.
- Dies betrifft insbesondere:
- Marken und Logos,
- Fotos und Videos,
- Musik und Tonaufnahmen,
- Texte und Designs,
- Namen und Persönlichkeitsrechte,
- Unternehmens- und Produktdaten sowie
- personenbezogene Daten.
- Der Vertragspartner bleibt für die rechtliche Zulässigkeit seiner:
- Produkte und Dienstleistungen,
- Werbeaussagen,
- Preisangaben,
- gesundheits- oder leistungsbezogenen Aussagen sowie
- sonstigen geschäftlichen Vorgaben verantwortlich, soweit Stagetime nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden rechtlichen Prüfung beauftragt wurde.
- Der Vertragspartner informiert Stagetime über bekannte:
- Rechte Dritter,
- Exklusivitätsbindungen,
- Lizenzbeschränkungen,
- regulatorische Anforderungen und
- sonstige Nutzungshindernisse.
- Der Vertragspartner stellt Stagetime von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf:
- vom Vertragspartner bereitgestellten Materialien,
- unrichtigen Angaben,
- rechtswidrigen Weisungen oder
- einer sonstigen vom Vertragspartner zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
- Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
- Stagetime informiert den Vertragspartner unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
- Ohne Zustimmung des Vertragspartners wird Stagetime Ansprüche Dritter nicht anerkennen oder vergleichen, soweit nicht eine sofortige Handlung zur Vermeidung größerer Schäden erforderlich ist.
§ 22 Vertraulichkeit
- Sämtliche projektinternen Informationen und projektinterne Kommunikation sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.
- Als vertraulich gelten insbesondere:
- Vertrags- und Vergütungsbedingungen,
- Budgets und Kalkulationen,
- Strategien und Konzepte,
- interne Abläufe und Geschäftsmodelle,
- Kunden-, Talent- und Partnerinformationen,
- nicht veröffentlichte Projekte sowie
- technische, wirtschaftliche und kreative Unterlagen.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt unabhängig davon, ob Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Form übermittelt werden.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
- unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
- Stagetime darf vertrauliche Informationen an Personen weitergeben, die sie zur Vertragserfüllung benötigen, insbesondere:
- Mitarbeitende,
- Freelancer,
- verbundene Unternehmen,
- Rechtsanwälte und Steuerberater,
- Versicherer sowie
- technisch oder organisatorisch erforderliche Dienstleister.
- Stagetime verpflichtet diese Personen in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Beendigung des betreffenden Vertrags.
- Für Geschäftsgeheimnisse und Informationen, deren vertraulicher Charakter fortbesteht, gilt die Verpflichtung über diesen Zeitraum hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
- Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig.
- Soweit rechtlich zulässig, wird die offenlegende Partei vor einer erzwungenen Offenlegung informiert.
- Eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung oder NDA ergänzt diese Bedingungen. Bei Widersprüchen hat der individuell geschlossene Vertrag Vorrang.
§ 23 Datenschutz
- Stagetime verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften und der veröffentlichten Datenschutzerklärung.
- Stagetime und der Vertragspartner handeln grundsätzlich jeweils als eigenständige Verantwortliche, soweit sie Zwecke und Mittel ihrer Datenverarbeitung selbst bestimmen.
- Verarbeitet Stagetime personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Dies kann insbesondere bei Vendor-Accounting-, Administrations-, Plattform- oder sonstigen Datenverarbeitungsleistungen erforderlich sein.
- Der Vertragspartner gewährleistet, dass er personenbezogene Daten rechtmäßig an Stagetime übermitteln und durch Stagetime verarbeiten lassen darf.
- Der Vertragspartner stellt Stagetime die zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten erforderlichen Angaben zur Verfügung.
- Stagetime darf die Verarbeitung oder Leistung aussetzen, solange eine zwingend erforderliche Datenschutzvereinbarung oder rechtliche Grundlage fehlt.
- Die Datenschutzerklärung ist kein Bestandteil der vertraglichen Leistungspflichten und kann aufgrund gesetzlicher oder tatsächlicher Änderungen aktualisiert werden. Zwingende vertragliche Datenschutzvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 24 Haftung von Stagetime
- Stagetime haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Stagetime nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden begrenzt.
- Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit zusätzlich je Schadensereignis auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt:
- das Zweifache des Netto-Auftragswerts des betroffenen Einzelprojekts beziehungsweise bei laufenden Vertragsverhältnissen das Zweifache der in den letzten zwölf Monaten aus dem betroffenen Vertrag angefallenen Nettovergütung oder
- 25.000 Euro,
höchstens jedoch auf 1.000.000 Euro je Schadensereignis und Vertragsjahr.
- Die feste Haftungsobergrenze nach Absatz 4 gilt nicht:
- in den Fällen des Absatzes 1,
- für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Datenschutz-, Vertraulichkeits-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechten, soweit die Anwendung der Obergrenze den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden unangemessen unterschreiten würde, oder
- soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorsieht.
- Gegenüber Verbrauchern gilt keine feste Haftungsobergrenze nach Absatz 4. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln und die Begrenzung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden gemäß Absatz 3.
- Gegenüber Unternehmern haftet Stagetime bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für atypische mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, soweit diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
- Stagetime haftet nicht für Änderungen von Algorithmen, Sperrungen oder Einschränkungen von Accounts, Ausfälle externer Plattformen, die Einstellung von APIs oder Funktionen, Entscheidungen von Plattform-, App-Store- oder Behördenbetreibern oder Leistungen reiner Vermittlungspartner, soweit Stagetime den betreffenden Umstand nicht schuldhaft verursacht oder eine eigene vertragliche Pflicht verletzt hat.
- Bei Datenverlust ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei einer dem Vertragspartner zumutbaren, ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit die Datensicherung vertraglich allein Stagetime oblag.
- Empfehlungen und wirtschaftliche Prognosen stellen keine Garantie dar. Stagetime haftet nicht für eigenverantwortliche geschäftliche Entscheidungen des Vertragspartners, sofern keine fehlerhafte vertraglich geschuldete Beratung vorliegt.
- Stagetime schuldet keine rechtliche oder steuerliche Prüfung. Für Leistungen externer Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstiger Spezialisten haftet ausschließlich der betreffende Spezialist, sofern dessen Vertrag unmittelbar mit dem Vertragspartner zustande kommt.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Stagetime.
§ 25 Laufzeit und ordentliche Kündigung
- Laufzeit und Kündigung richten sich vorrangig nach dem individuellen Vertrag.
- Ein projektbezogener Vertrag läuft grundsätzlich bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
- Ist für ein dauerhaftes Vertragsverhältnis keine Laufzeit vereinbart, wird es auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, soweit der individuelle Vertrag oder zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
- Die ordentliche Kündbarkeit eines laufenden Einzelprojekts richtet sich nach dem individuellen Vertrag und dem einschlägigen Leistungsmodul.
- Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für zwingende oder im Einzelfall anwendbare Rechte nach §§ 626 und 627 BGB sowie für gesetzliche Kündigungsrechte bei Werk-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.
§ 26 Außerordentliche Kündigung
- Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
- Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
- erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug,
- fortgesetzter Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten,
- schwerwiegender Vertragsverletzung,
- rechtswidrigen Weisungen oder Tätigkeiten,
- vorsätzlich falschen wesentlichen Angaben,
- nachhaltiger Rufschädigung,
- Bedrohung oder schwerwiegender unangemessener Behandlung von Mitarbeitenden oder Partnern,
- erheblicher Gefährdung der Vertraulichkeit oder Datensicherheit,
- Insolvenz oder erkennbarer dauerhafter Zahlungsunfähigkeit, soweit gesetzlich zulässig, oder
- einem schwerwiegenden Vertrauensverlust bei besonders persönlich geprägten Vertragsverhältnissen.
- Soweit der Kündigungsgrund behebbar ist, ist grundsätzlich zunächst eine Abmahnung oder angemessene Frist zur Abhilfe erforderlich.
- Einer vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn:
- die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt,
- eine Abhilfe offensichtlich ausgeschlossen ist oder
- die Fortsetzung bis zum Ablauf einer Frist unzumutbar wäre.
§ 27 Folgen der Vertragsbeendigung
- Mit Vertragsende werden sämtliche bis dahin entstandenen Zahlungsansprüche fällig.
- Bereits vollständig bezahlte und wirksam eingeräumte Nutzungsrechte bleiben bestehen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Noch nicht übertragene Nutzungsrechte verbleiben bei Stagetime.
- Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Haftungs-, Freistellungs- und Referenzregelungen gelten entsprechend ihrem Zweck über das Vertragsende hinaus.
- Parteien geben gegenseitig überlassene Unterlagen, Zugänge und körperliche Materialien zurück oder löschen sie, soweit:
- keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und
- keine Rechte zur weiteren Nutzung bestehen.
- Stagetime darf gesetzlich aufzubewahrende Geschäftsunterlagen und Sicherungskopien für die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfrist speichern.
§ 28 Gezielte Abwerbung
- Diese Regelung gilt ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende keine Mitarbeitenden oder von Stagetime gezielt für das Projekt eingesetzten Freelancer aktiv und unmittelbar zum Wechsel oder zur Beendigung ihrer Tätigkeit für Stagetime abzuwerben.
- Nicht erfasst sind:
- allgemeine öffentliche Stellenausschreibungen,
- Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache des Auftraggebers erfolgen,
- bereits vor Projektbeginn bestehende nachweisbare Kontakte oder
- Fälle, in denen Stagetime der Direktbeauftragung zugestimmt hat.
- Eine Zustimmung muss per E-Mail, digital unterzeichnetem Dokument oder schriftlichem Vertrag erfolgen. WhatsApp oder ein anderer Messenger genügt nicht.
- Stagetime kann ihre Zustimmung von einer vorab gesondert vereinbarten angemessenen Vermittlungs- oder Ablösevergütung abhängig machen.
- Ein pauschales Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot wird nicht vereinbart. Zwingende gesetzliche Grenzen bleiben unberührt.
- Besondere Umgehungs- und Direktbeauftragungsregelungen für Talents, Creator, Künstler oder sonstige Partner werden ausschließlich in den jeweiligen Spezialmodulen geregelt.
§ 29 Abtretung und Vertragsübertragung
- Stagetime darf Zahlungsforderungen an:
- Banken,
- Finanzierungs- oder Factoringunternehmen,
- Inkassodienstleister oder
- sonstige zur Forderungseinziehung eingeschaltete Dritte abtreten.
- Die Abtretung sonstiger Ansprüche durch einen unternehmerischen Vertragspartner bedarf der Zustimmung von Stagetime, sofern nicht ein gesetzliches Abtretungsverbot einer solchen Beschränkung entgegensteht.
- Gesetzliche Rechte von Verbrauchern zur Abtretung von Ansprüchen bleiben unberührt.
- Stagetime darf hundertprozentige Tochtergesellschaften als Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einsetzen und den Vertragspartner hierüber vorab informieren.
- Der vollständige Wechsel der vertragsschließenden Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.
- Gegenüber Unternehmern darf die Zustimmung zu einer Vertragsübertragung auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden, sofern:
- die Leistungsfähigkeit erhalten bleibt,
- keine berechtigten Vertraulichkeits- oder Complianceinteressen entgegenstehen und
- der Vertragspartner rechtzeitig informiert wurde.
- Gegenüber Verbrauchern bedarf eine Vertragsübertragung stets einer ausdrücklichen Zustimmung, sofern sie nicht unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt.
§ 30 Besondere Rechte von Verbrauchern
- Für Verbraucher gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
- Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
- Stagetime stellt dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
- Verlangt ein Verbraucher, dass Stagetime bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, muss er hierzu eine ausdrückliche Erklärung abgeben.
- Widerruft der Verbraucher nach einem wirksam verlangten vorzeitigen Leistungsbeginn, kann Stagetime unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen.
- Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach vollständiger Leistungserbringung und ordnungsgemäßer vorheriger Zustimmung und Belehrung.
- Wird ein Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, stellt Stagetime während der Widerrufsfrist die gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion bereit.
- Die Bestimmungen über Gerichtsstand, Haftungsobergrenzen, Aufrechnung, Abtretung und Vertragsänderungen gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie mit zwingendem Verbraucherschutzrecht vereinbar sind.
§ 31 Verbraucherstreitbeilegung
- Stagetime ist nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Zwingende gesetzliche Informations- oder Teilnahmepflichten bleiben unberührt.
§ 32 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, wenn der Vertragspartner:
- Kaufmann,
- juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Erfüllungsort ist gegenüber Unternehmern grundsätzlich Berlin, sofern die betreffende Leistung nicht vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort zu erbringen ist.
- Die Tätigkeit von Stagetime an anderen deutschen oder ausländischen Standorten begründet keinen zusätzlichen vertraglichen Erfüllungsort oder Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 33 Vertragssprache
- Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.
- Stagetime kann englische oder sonstige fremdsprachige Fassungen dieser Bedingungen zur Verfügung stellen.
- Bei Auslegungsfragen oder Widersprüchen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
§ 34 Textform und individuelle Vereinbarungen
- Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unabhängig vom Textformerfordernis wirksam und haben Vorrang.
- Die Parteien sind verpflichtet, mündlich getroffene individuelle Vereinbarungen zu Dokumentationszwecken in Textform festzuhalten.
§ 35 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
- Überschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und beeinflussen die rechtliche Auslegung nicht.
- Die aktuell gültige Fassung und frühere Versionen dieser Bedingungen können über die Website von Stagetime abgerufen oder bei Stagetime angefordert werden.
Teil B - Culture Marketing
Version 1.1
Stand: 14. Juli 2026
Gültig für Verträge, die ab dem 14. Juli 2026 geschlossen werden
Dieser Teil B ergänzt Teil A - Allgemeine Bedingungen für sämtliche Leistungen im Bereich Culture Marketing. Soweit eine Regelung nach ihrem Inhalt ausschließlich Auftraggeber oder ausschließlich Leistungspartner betrifft, gilt sie nur für die jeweilige Vertragsrolle.
§ B1 Geltungsbereich und Vertragsrollen
- Dieser Teil B gilt für Leistungen von Stagetime in den folgenden Bereichen:
- Creative Strategy,
- Campaigns,
- Social Media & Community Management,
- Influencer Marketing,
- Talent & Artist Relations,
- Brand Partnerships & Sponsorings,
- Events & Activations sowie
- Experience Design.
- Als "Auftraggeber" gelten insbesondere Marken, Unternehmen, Agenturen, Veranstalter, Rechteinhaber und sonstige Personen, die Culture-Marketing-Leistungen von Stagetime beauftragen oder nutzen.
- Als "Leistungspartner" gelten insbesondere Creator, Influencer, Künstler, Athleten, Moderatoren, Models, Agenten, Managements, Freelancer, technische Dienstleister, Messe- und Ladenbauer, Produktionsunternehmen, Eventdienstleister, andere Agenturen, Hard- und Softwaredienstleister, Lieferanten sowie sonstige Personen oder Unternehmen, die Leistungen für Stagetime oder ein von Stagetime betreutes Projekt erbringen.
- Der gesamte Teil B gilt, soweit die jeweilige Regelung auf die konkrete Vertragsrolle und Leistung sachlich anwendbar ist. Individuelle Verträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen bleiben maßgeblich.
- Stagetime kann im Rahmen eines Projekts als eigene Leistungserbringerin, Generalunternehmerin, Projektsteuerin, Vertreterin aufgrund einer Vollmacht oder als reine Vermittlerin tätig werden.
- Handelt Stagetime ausschließlich als Vermittlerin, wird dies im Vertrag, Angebot, in der Abrechnung oder durch die gesonderte Ausweisung einer Provision oder Agenturfee kenntlich gemacht. In diesem Fall kommt der Vertrag über die vermittelte Hauptleistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande.
- Stagetime weist die für einen Auftrag eingesetzten wesentlichen externen Erfüllungsgehilfen oder Leistungspartner aus, soweit diese nach außen auftreten, einen wesentlichen Leistungsteil übernehmen oder Zugriff auf projektrelevante vertrauliche Informationen erhalten. Ein Zustimmungserfordernis entsteht hierdurch nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
§ B2 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
- Der Auftraggeber bleibt insbesondere verantwortlich für:
- die rechtliche Zulässigkeit seiner Produkte und Dienstleistungen,
- Produkt-, Preis-, Leistungs- und Wirkungsangaben,
- gesetzliche Pflichtinformationen und branchenspezifische Vorgaben,
- Gewinnspiele, Promotions und Teilnahmebedingungen,
- bereitgestellte Marken-, Produkt- und Unternehmensinformationen sowie
- die Einhaltung interner Freigabe-, Compliance- und Governance-Vorgaben.
- Stagetime darf die kreative, redaktionelle, organisatorische und methodische Ausgestaltung innerhalb des freigegebenen Briefings und Leistungsrahmens eigenständig bestimmen.
- Mit einer Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere die inhaltliche, gestalterische, markenbezogene und wirtschaftliche Zustimmung zum vorgelegten Stand.
- Nach einer Freigabe gewünschte Richtungs-, Geschmacks- oder Strategiewechsel können als Zusatzleistung nach Teil A abgerechnet werden.
- Stagetime darf eine Weisung, Veröffentlichung oder Umsetzung trotz erteilter Freigabe ablehnen, wenn sie rechtswidrig ist, begründet rechtswidrig erscheint, Rechte Dritter verletzt oder ein erhebliches Compliance- oder Reputationsrisiko begründet.
- Eine rechtliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt und durch eine hierzu befugte Person oder Gesellschaft übernommen wird.
- Stagetime darf generative künstliche Intelligenz unterstützend für Recherche, Ideenentwicklung, Texte, Moodboards, Entwürfe, Übersetzungen und interne Analysen einsetzen.
- Vertrauliche Kundeninformationen dürfen dabei ausschließlich in vertraglich und technisch abgesicherten Enterprise-Systemen verarbeitet werden, die den vereinbarten Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen entsprechen.
- Eine gesonderte Offenlegung des unterstützenden KI-Einsatzes ist nicht geschuldet, sofern nicht gesetzliche Vorgaben, verbindliche Kundenrichtlinien oder Rechte Dritter eine Offenlegung verlangen.
- Stagetime liefert keine Endergebnisse aus, die vollständig und ohne maßgebliche menschliche Prüfung, Auswahl und Bearbeitung durch generative KI erstellt wurden.
- Offene Projektdateien, Rohmaterialien und interne Arbeitsstände werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, für zwölf Monate nach Projektabschluss vorgehalten. Danach dürfen sie ohne weitere Ankündigung gelöscht werden.
- Finale Arbeitsergebnisse und gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen werden nach den vertraglichen und gesetzlichen Erfordernissen gespeichert. Eine längere Vorhaltung offener Dateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ B3 Besondere Pflichten von Leistungspartnern
- Leistungspartner erbringen ihre Leistungen fachgerecht, termingerecht, vollständig und entsprechend dem vereinbarten Briefing, Projektplan und Leistungsumfang.
- Sie halten sämtliche für ihre Leistung einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, berufsständischen, sicherheitsbezogenen und plattformspezifischen Vorgaben ein.
- Leistungspartner verfügen über alle erforderlichen Qualifikationen, Genehmigungen, Zulassungen, Nutzungsrechte und Versicherungen. Geeignete Nachweise sind Stagetime auf Anforderung vorzulegen.
- Leistungspartner stellen sicher, dass von ihnen eingesetzte Mitarbeitende, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen die vertraglichen Vorgaben ebenfalls einhalten.
- Die Weitergabe eines persönlich geschuldeten oder für die Auswahl wesentlichen Leistungsteils an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Stagetime.
- Erkennbare Verzögerungen, Leistungsrisiken, Mehrkosten, Sicherheitsprobleme, Rechtekonflikte oder sonstige projektgefährdende Umstände sind Stagetime unverzüglich mitzuteilen.
- Leistungspartner wirken mit Stagetime, dem Auftraggeber und weiteren Projektbeteiligten kooperativ zusammen und beachten abgestimmte Produktions-, Event-, Sicherheits- und Kommunikationsabläufe.
- Handelt Stagetime ausschließlich als Vermittlerin, richtet sich der Vergütungsanspruch des Leistungspartners gegen den im Einzelvertrag bezeichneten Auftraggeber. Eine von Stagetime lediglich übernommene Abrechnung, Inkassotätigkeit oder Weiterleitung begründet keine eigene Zahlungspflicht von Stagetime.
- Ist Stagetime selbst Auftraggeberin oder unmittelbare Vergütungsschuldnerin des Leistungspartners, richtet sich die Fälligkeit nach dem Einzelvertrag. Soweit dort nichts anderes wirksam vereinbart ist, wird die Vergütung nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und Zugang einer prüffähigen Rechnung beziehungsweise nach Abschluss des vereinbarten Gutschriftverfahrens innerhalb von 14 Kalendertagen fällig; der Zahlungseingang eines Endkunden ist dann keine allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung.
- Eine Abhängigkeit der Fälligkeit vom Eingang einer korrespondierenden Kundenzahlung gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und transparent vereinbart wurde, der Leistungspartner Unternehmer ist und die Regelung ihn nicht unangemessen benachteiligt. Auch in diesem Fall wird die Vergütung spätestens 60 Kalendertage nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig, sofern Stagetime nicht aufgrund eines vom Leistungspartner zu vertretenden Mangels oder einer berechtigten kundenseitigen Beanstandung zur Zurückhaltung berechtigt ist.
- Gegenüber Verbrauchern wird das Risiko eines Ausbleibens der Kundenzahlung nicht formularmäßig auf den Leistungspartner übertragen.
- Stagetime kann Zahlungen nur in angemessenem Umfang zurückhalten, soweit die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder konkrete Gegenansprüche bestehen.
- Stagetime kann sich nicht auf einen fehlenden Kundenzahlungseingang berufen, soweit Stagetime den Zahlungsausfall oder die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Stagetime verfolgt fällige Kundenforderungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt.
- Leistungspartner sind für die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Vergütung sowie für eigene Sozialversicherungs-, Gewerbe-, Melde- und Abgabepflichten verantwortlich, soweit nicht gesetzlich Stagetime oder ein Dritter verpflichtet ist.
- Die vertragliche Bezeichnung als selbstständiger Leistungspartner ersetzt nicht die rechtliche Beurteilung nach den tatsächlichen Umständen der Zusammenarbeit.
§ B4 Social Media & Community Management
- Art und Umfang der Account-Zugriffe, Rollen, Berechtigungen und auszuführenden Handlungen werden im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt.
- Der Zugriff kann insbesondere über offizielle Rollen- und Berechtigungssysteme der Plattformen, Business-Manager-Zugänge, freigegebene Softwarelösungen oder ausnahmsweise über überlassene Zugangsdaten erfolgen.
- Nach Möglichkeit sind offizielle Rollen- und Berechtigungssysteme zu verwenden. Der Auftraggeber bleibt für die grundlegende Kontosicherheit, die Aktualität seiner Kontaktdaten und die Verwaltung seiner Hauptadministratoren verantwortlich.
- Accounts, bestehende Inhalte, Follower, Communities und sonstige ursprüngliche (originäre) Plattformwerte verbleiben beim Auftraggeber. Stagetime erhält ausschließlich die für die vereinbarte Leistung erforderlichen, zeitlich begrenzten Administrations- und Nutzungsrechte.
- Der Auftraggeber stellt vor Projektbeginn verbindliche Community-, Moderations- und Eskalationsrichtlinien bereit oder gibt die von Stagetime vorgeschlagenen Richtlinien frei. Diese sollen insbesondere regeln:
- Tonalität und Standardantworten,
- Umgang mit Kritik, Beschwerden, Beleidigungen und Hassrede,
- politische, gesellschaftliche oder sonstige sensible Themen,
- rechtliche Beschwerden und Rechteanfragen,
- Presse- und Kooperationsanfragen sowie
- Krisen- und Eskalationsfälle.
- Stagetime führt nur diejenigen Veröffentlichungs-, Moderations-, Kommunikations- und Administrationshandlungen aus, die im Angebot oder in einer Freigabe vorgesehen sind.
- In akuten Fällen darf Stagetime Inhalte vorläufig verbergen, Kommentare sperren oder löschen sowie Nutzer vorläufig blockieren, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für den Account, die Community, Rechte Dritter oder die Reputation des Auftraggebers erforderlich erscheint. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die laufende Betreuung ausschließlich an Werktagen zu üblichen Bürozeiten. Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Krisenbereitschaften bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
- Stagetime schuldet keine lückenlose Echtzeitkontrolle sämtlicher Nachrichten, Kommentare, Erwähnungen, Reposts oder sonstiger Aktivitäten. Eine vollständige Erfassung kann insbesondere aufgrund von Plattformbeschränkungen, Datenmengen, Privatsphäre-Einstellungen oder technischen Verzögerungen nicht garantiert werden.
- Von Nutzern erstellte Inhalte, Kommentare oder Erwähnungen dürfen nur repostet, eingebunden oder anderweitig genutzt werden, wenn die Nutzung nach den Plattformbedingungen und den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zulässig ist und erforderliche Rechte oder Einwilligungen vorliegen. Eine bloße Markierung, Erwähnung oder Nutzung eines Hashtags begründet nicht automatisch ein Nutzungsrecht.
- Für Reportings sind primär die vom jeweiligen Plattformbetreiber bereitgestellten Daten maßgeblich. Ergänzend können vertraglich vereinbarte Analysewerkzeuge verwendet werden.
- Stagetime übernimmt keine Gewähr für nachträgliche Datenkorrekturen, Messfehler, Definitionsänderungen oder Ausfälle der Plattformen. Stagetime bleibt für die fachgerechte Übertragung, Aufbereitung und Auswertung der verfügbaren Daten verantwortlich.
- Nach Vertragsende entfernt Stagetime eigene Zugriffe und gibt vorhandene Zugangsinformationen nach Maßgabe von Teil A zurück. Für technische Verzögerungen des Plattformbetreibers bei einer Rollenentfernung oder Übergabe haftet Stagetime nur bei eigenem Verschulden.
§ B5 Influencer Marketing und Creator-Kampagnen
- Bei Creator- und Influencer-Kampagnen sind insbesondere folgende Vertragsmodelle möglich:
- Der Auftraggeber beauftragt Stagetime und Stagetime beauftragt den Leistungspartner im eigenen Namen.
- Der Vertrag über die Creator-Leistung kommt unmittelbar zwischen Auftraggeber und Leistungspartner zustande; Stagetime vermittelt und steuert die Zusammenarbeit.
- Das jeweils gewählte Modell ergibt sich aus dem Einzelvertrag, Angebot und der Abrechnung.
- Creator und sonstige kampagnenbezogene Leistungspartner sind insbesondere verpflichtet:
- richtige und aktuelle Angaben zu Reichweiten, Zielgruppen, Plattformen und Leistungswerten zu machen,
- keine Follower, Views, Klicks, Engagements oder sonstigen Kennzahlen künstlich zu manipulieren,
- wesentliche frühere oder laufende Account-Sanktionen, Sperrungen oder Einschränkungen offenzulegen, soweit sie die Leistung betreffen können,
- das vereinbarte Briefing, die Plattformregeln und die Veröffentlichungstermine einzuhalten,
- die vereinbarten Inhalte persönlich oder mit freigegebenen Mitwirkenden zu produzieren und zu veröffentlichen,
- sämtliche erforderlichen Werbekennzeichnungen und Pflichtangaben umzusetzen,
- keine Rechte Dritter zu verletzen,
- die vereinbarten Insights und Leistungsnachweise vollständig und fristgerecht bereitzustellen sowie
- veröffentlichte Inhalte während der vereinbarten Laufzeit nicht ohne Zustimmung zu löschen, zu verbergen oder wesentlich zu verändern.
- Stagetime darf bei begründeten Zweifeln Nachweise, Plattform-Insights oder ergänzende Erklärungen zur Echtheit und Plausibilität der angegebenen Kennzahlen verlangen.
- Die Auswahl eines Creators, Influencers oder sonstigen Leistungspartners erfolgt auf Grundlage der verfügbaren Daten, des Briefings und der fachlichen Einschätzung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder medialer Kampagnenerfolg wird nicht garantiert.
- Vergütung und Fälligkeit des Leistungspartners richten sich nach § B3 und dem Einzelvertrag.
§ B6 Werbekennzeichnung, Freigaben und Kampagnen-Compliance
- Der Auftraggeber und Stagetime stellen dem Leistungspartner die nach dem jeweiligen Kampagnenkonzept erforderlichen Kennzeichnungs-, Produkt- und Pflichtangaben zur Verfügung.
- Der Leistungspartner ist dafür verantwortlich, die vorgegebenen Kennzeichnungen technisch korrekt, klar erkennbar, rechtzeitig und plattformgerecht auf seinem Account umzusetzen.
- Jede Partei bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten innerhalb ihres eigenen Verantwortungs- und Einflussbereichs verantwortlich. Zwingende gesetzliche Verantwortung kann nicht vollständig auf eine andere Partei übertragen werden.
- Stagetime darf bei fehlender, fehlerhafter oder unzureichender Kennzeichnung eine unverzügliche Korrektur, vorübergehende Deaktivierung oder Entfernung des betroffenen Inhalts verlangen.
- Die Veröffentlichung kampagnenbezogener Inhalte erfolgt erst nach ausdrücklicher Freigabe. Schweigen gilt nicht als Freigabe.
- Bei zeitkritischen Live-, Event- oder Echtzeitinhalten kann ein vorher freigegebener inhaltlicher und gestalterischer Rahmen an die Stelle einer Einzelabnahme jedes Inhalts treten.
- Nach erteilter Freigabe dürfen Inhalte nur mit Zustimmung von Stagetime beziehungsweise des im Einzelvertrag benannten Freigabeberechtigten wesentlich geändert werden. Gesetzlich zwingende Korrekturen bleiben zulässig und sind unverzüglich mitzuteilen.
- Eine Kundenfreigabe entbindet Stagetime oder den Leistungspartner nicht von der Verantwortung für eigene schuldhafte Fehler oder eigenmächtige Abweichungen.
- Der Auftraggeber bleibt insbesondere für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit seiner Produkt-, Wirkungs-, Preis- und Unternehmensaussagen verantwortlich.
§ B7 Nutzungsrechte an Creator- und Kampagneninhalten
- Der Leistungspartner räumt Stagetime die im Einzelvertrag bezeichneten Nutzungs-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit Stagetime die vereinbarten Rechte selbst ausüben und an den im Vertrag bezeichneten Auftraggeber, dessen ausdrücklich benannte verbundene Unternehmen oder sonstige berechtigte Nutzer weitergeben beziehungsweise unterlizenzieren kann.
- Die Rechteeinräumung an Stagetime umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsarten, Medien, Gebiete, Zeiträume, Bearbeitungsbefugnisse und Nutzerkreise. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.
- Soweit im Einzelvertrag keine weitergehenden Nutzungsrechte vereinbart sind, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ausschließlich das einfache Recht, den freigegebenen Inhalt im Rahmen der vereinbarten Kampagne organisch auf den eigenen Social-Media-Kanälen zu reposten. Der Leistungspartner räumt Stagetime hierfür das entsprechende Recht einschließlich der Befugnis zur Weitergabe an den Auftraggeber ein.
- Die organische Repost-Nutzung umfasst keine bezahlte Bewerbung, keine Weitergabe an Dritte und keine Nutzung außerhalb der eigenen Kanäle des im Vertrag bezeichneten Auftraggebers.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind insbesondere nicht umfasst:
- Paid Social und sonstige Media-Schaltungen,
- Whitelisting, Spark Ads, Partnership Ads und Dark Posts,
- Website, Onlineshop, Apps und Newsletter,
- Handel, Retail Media und Point of Sale,
- Out-of-Home, Digital-out-of-Home und Kino,
- Print, TV, Streaming und sonstige audiovisuelle Medien,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit außerhalb des vereinbarten Kampagnenrahmens,
- Nutzung durch verbundene Unternehmen, Händler, Distributoren oder sonstige Dritte,
- weltweite oder zeitlich unbeschränkte Nutzung,
- inhaltliche Bearbeitung, Übersetzung, Synchronisation oder Kombination mit anderen Werbemitteln sowie
- eine erweiterte Nutzung von Name, Bild, Stimme, Künstlername oder sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen.
- Erweiterte Rechte müssen ausdrücklich unter Angabe von Nutzungsart, Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitungsumfang und berechtigtem Nutzerkreis vereinbart werden.
- Soweit für die vereinbarte Nutzung eine Einwilligung in die Verwendung von Name, Bild, Stimme oder sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen erforderlich ist, erteilt der Leistungspartner diese im vertraglich bezeichneten Umfang. Zwingende persönlichkeitsrechtliche Grenzen bleiben unberührt.
- Ohne weitergehende Vereinbarung sind nur technisch notwendige Formatanpassungen zulässig, die den Inhalt, die Aussage und die berechtigten Interessen des Leistungspartners nicht beeinträchtigen.
- Der Leistungspartner gewährleistet, dass er über die eingeräumten Rechte verfügt und erforderliche Rechte weiterer Mitwirkender, Fotografen, Produzenten, Musiker oder sonstiger Rechteinhaber wirksam eingeholt hat. Rechte an Musik, Schriften, Stockmaterial, Plattformelementen und sonstigen Drittinhalten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
- Exklusivitäten und Wettbewerbsbeschränkungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und mindestens Produktkategorie, Gebiet, Dauer und Vergütung bestimmen.
- Pauschale, unbestimmte oder zeitlich unbegrenzte Branchensperren werden nicht vereinbart.
- Bestehende Kooperationen, Exklusivitäten und sonstige Bindungen des Leistungspartners sind vor Vertragsschluss offenzulegen, soweit sie die geplante Kampagne betreffen können.
§ B8 Absage, Nichterfüllung und Reputationsrisiken bei Bookings
- Sagt ein Auftraggeber eine geplante Creator-, Influencer-, Talent- oder Artist-Leistung vor einer verbindlichen Buchung ab, sind lediglich die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Fremdkosten zu vergüten.
- Nach verbindlicher Buchung gelten, soweit im Einzelvertrag keine abweichende Regelung besteht, folgende Stornopauschalen bezogen auf die vereinbarte Nettovergütung des betroffenen Leistungspartners:
- 50 Prozent nach verbindlicher Buchung,
- 75 Prozent nach Beginn der Produktion oder konkreten Leistungsvorbereitung,
- 100 Prozent nach Fertigstellung des vereinbarten Inhalts, nach abschließender Freigabe oder unmittelbar vor dem vereinbarten Veröffentlichungs- oder Einsatzzeitpunkt.
- Nicht stornierbare Fremd-, Reise-, Produktions- und Lizenzkosten sind zusätzlich zu erstatten.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Stagetime bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
- Sagt ein Leistungspartner seine Leistung schuldhaft ab oder erbringt sie schuldhaft nicht vertragsgemäß, hat er bereits erhaltene Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und die nachgewiesenen, vorhersehbaren Mehrkosten einer erforderlichen Ersatzbeschaffung zu ersetzen.
- Bei unverschuldeter Krankheit oder einem vergleichbaren unverschuldeten Leistungshindernis informiert der Leistungspartner Stagetime unverzüglich und legt auf berechtigtes Verlangen einen geeigneten Nachweis vor. Die Parteien bemühen sich vorrangig um einen Ersatztermin oder eine einvernehmliche Ersatzlösung.
- Stagetime, Auftraggeber und Leistungspartner können eine Zusammenarbeit aussetzen oder aus wichtigem Grund beenden, wenn nach Vertragsschluss schwerwiegende Umstände bekannt werden, die insbesondere:
- strafrechtlich relevant sind,
- diskriminierenden, menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Charakter haben,
- die Kampagne oder eine beteiligte Partei erheblich und konkret schädigen oder
- den ausdrücklich vereinbarten Marken- oder Compliancegrundsätzen schwerwiegend widersprechen.
- Vor einer endgültigen Beendigung sind Art, Schwere, Belegbarkeit, Aktualität und Auswirkungen des Umstands angemessen abzuwägen. Die betroffene Partei soll grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Schadensabwehr erforderlich ist.
- Eine vorläufige Aussetzung ist zulässig, wenn glaubhafte Tatsachen ein erhebliches akutes Risiko begründen. Bloße unbelegte Gerüchte rechtfertigen für sich allein keine endgültige Vertragsbeendigung.
§ B9 Talent & Artist Relations
- Talent & Artist Relations im Culture Marketing dient der projektbezogenen Identifikation, Ansprache, Vermittlung, Buchung, Koordination und Betreuung von Talents, Creatorn, Künstlern, Athleten, Moderatoren und sonstigen Persönlichkeiten.
- Die Leistung kann eigene Management-Talents von Stagetime, Talents anderer Managements und Agenturen sowie freie Talents und Artists umfassen.
- Talent & Artist Relations begründet kein dauerhaftes, exklusives oder umfassendes Talent-Managementverhältnis. Ein solches entsteht ausschließlich durch einen gesonderten Talent-Managementvertrag nach Teil C.
- Stagetime darf für ein Talent, einen Artist oder dessen Management nur dann rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Verträge abschließen, wenn eine ausdrückliche Vollmacht vorliegt.
- Ohne entsprechende Vollmacht beschränkt sich die Tätigkeit von Stagetime auf Kontaktanbahnung, Verhandlung, Koordination und Weiterleitung von Erklärungen.
- Technische, organisatorische und persönliche Rider werden Bestandteil der Buchung, soweit sie rechtzeitig bereitgestellt und vom Auftraggeber bestätigt wurden.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die abgestimmten Reise-, Unterbringungs-, Transfer- und sonstigen Einsatzkosten.
- Änderungen von Einsatzzeit, Einsatzort, Leistungsumfang, Nutzungsrechten oder Produktionsbedingungen können zu Mehrkosten und einer erneuten Verfügbarkeitsprüfung führen.
- Ein Ersatz-Talent oder Ersatz-Artist darf nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem betroffenen Management eingesetzt werden.
- Für schuldhafte Verspätung, No-Show oder sonstige Nichterfüllung gelten der Einzelvertrag und § B8.
- Stellt Stagetime einem Auftraggeber ein Talent, einen Artist oder dessen Management erstmals nachweisbar vor, darf der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten ab dieser Vorstellung keine gleichartige oder vergleichbare Beauftragung unmittelbar oder mittelbar an Stagetime vorbei abschließen.
- Der Schutz gilt auch für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen sowie für Beauftragungen über das Talent, dessen Management, Agentur, Gesellschaft oder sonstige wirtschaftlich zugeordnete Dritte.
- Bei einer Direktbeauftragung bleibt die ursprünglich vereinbarte Provision oder Agenturfee von Stagetime geschuldet.
- Stagetime kann einer Direktbeauftragung vorab in Textform zustimmen. Die Zustimmung muss per E-Mail, digital unterzeichnetem Dokument oder schriftlichem Vertrag erfolgen; eine Messenger-Nachricht genügt nicht.
§ B10 Brand Partnerships & Sponsorings
- Leistungen im Bereich Brand Partnerships & Sponsorings können insbesondere umfassen:
- Strategie und Partnerschafts- oder Sponsoringkonzeption,
- Recherche und Identifikation potenzieller Partner,
- Outbound, Ansprache und Kontaktanbahnung,
- Präsentationen und Pitches,
- Verhandlung und, bei entsprechender Vollmacht, Vertragsabschluss,
- Aktivierung, Projektsteuerung und Umsetzung sowie
- Reporting und Evaluation.
- Vergütungsmodell, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit und Behandlung von Geld- oder Sachleistungen werden ausschließlich im Einzelvertrag festgelegt.
- Stagetime garantiert weder den Abschluss einer Partnerschaft noch eine bestimmte Finanzierung, Leistungshöhe, Verlängerung oder wirtschaftliche Wirkung.
- Für einen Partner, den Stagetime während der Vertragslaufzeit identifiziert, angesprochen, vorgestellt oder wesentlich verhandelt hat, bleibt eine vereinbarte Provision oder Agenturfee für innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsende geschlossene Folge-, Verlängerungs- oder wirtschaftlich vergleichbare Geschäfte geschuldet.
- Der Schutz gilt auch für verbundene Unternehmen des Auftraggebers und des vorgestellten Partners sowie für einen wirtschaftlich gleichwertigen Vertragsschluss über Dritte.
- Die Vergütung entspricht der ursprünglich vereinbarten Provision oder Agenturfee, soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist.
- Kommt der Sponsoring- oder Partnerschaftsvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber, einem Rechteinhaber und dem Partner zustande, haftet Stagetime nicht für die spätere Vertragserfüllung dieser Parteien.
- Die Verantwortung für die Bereitstellung und Lieferung von Sponsoringinventar, Sichtbarkeiten, Zugängen, Tickets, Content, Produkten und sonstigen Assets richtet sich nach der Leistungsbeschreibung.
- Stagetime ist für fehlende oder veränderte Assets, Ausfälle von Künstlern oder Athleten, verletzte Kategorieexklusivitäten, verspätete Materialien des Sponsors oder verfehlte Prognosewerte nur verantwortlich, soweit Stagetime die jeweilige Pflicht ausdrücklich übernommen und schuldhaft verletzt hat.
- Sachleistungen, Mediawerte und sonstige nicht in Geld bestehende Leistungen werden nur dann in eine Provisions- oder Vergütungsberechnung einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ B11 Events & Activations
- Für jedes Event oder jede Activation ist im Einzelvertrag festzulegen, welche Partei rechtlich als Veranstalterin auftritt.
- Die Übernahme von Konzeption, Produktion, Projektmanagement oder Vor-Ort-Steuerung durch Stagetime begründet für sich allein keine Veranstaltereigenschaft.
- Verantwortlichkeiten richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Ohne ausdrückliche Übernahme verbleibt die Veranstalterverantwortung beim Auftraggeber.
- Dies gilt insbesondere für:
- behördliche Genehmigungen und Anzeigen,
- Veranstalterhaftpflicht und sonstige Versicherungen,
- Sicherheits-, Fluchtweg- und Räumungskonzepte,
- Brandschutz, Security und Sanitätsdienst,
- Jugendschutz, Lärmschutz und Nachbarschaftsauflagen,
- Lebensmittel-, Ausschank- und Gewerberecht,
- Verkehrssicherung und Arbeitsschutz sowie
- Versicherung von Technik, Ausstattung und eingebrachten Gegenständen.
- Die Anmeldung, Lizenzierung und Vergütung von Musik-, Aufführungs- und Verwertungsrechten, insbesondere gegenüber Verwertungsgesellschaften, richtet sich nach dem Einzelvertrag. Ohne ausdrückliche Übernahme ist die Veranstalterin verantwortlich.
- Der Auftraggeber beziehungsweise die Veranstalterin stellt sicher, dass Teilnehmer, Gäste und sonstige betroffene Personen die erforderlichen Hinweise zu Foto-, Video- und Tonaufnahmen erhalten.
- Stagetime kann Veranstaltungshinweise, Beschilderungen und Teilnehmerinformationen vorbereiten. Interviews, Portraits und hervorgehobene Einzelaufnahmen sollen nur auf geeigneter rechtlicher Grundlage und, soweit erforderlich, mit gesonderter Einwilligung erstellt und genutzt werden.
- Für Mitarbeitende, gebuchte Künstler, Talents und sonstige Leistungspartner werden erforderliche Rechteeinräumungen und Releases in den jeweiligen Verträgen geregelt.
- Jede Partei haftet nach Maßgabe von Teil A für Schäden, die sie selbst, ihre Mitarbeitenden oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft an Locations, Technik, Ausstattung oder sonstigen Gegenständen verursachen.
- Der Auftraggeber trägt Schäden seiner Gäste nur, soweit ihm diese gesetzlich oder vertraglich zuzurechnen sind. Normale Abnutzung stellt keinen Schaden dar.
- Bei einer Absage durch den Auftraggeber gelten, soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, folgende Stornopauschalen auf die noch offene Netto-Agenturvergütung von Stagetime:
- 90 oder mehr Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: keine zusätzliche Pauschale, jedoch Vergütung aller bereits erbrachten Leistungen und Fremdkosten,
- 60 bis 89 Kalendertage vorher: 25 Prozent,
- 30 bis 59 Kalendertage vorher: 50 Prozent,
- 14 bis 29 Kalendertage vorher: 75 Prozent,
- weniger als 14 Kalendertage vorher: 100 Prozent.
- Nicht stornierbare Dritt-, Reise-, Location-, Produktions-, Lizenz- und Personalkosten sind zusätzlich zu erstatten.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Stagetime bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
- Bei wetterabhängigen Veranstaltungen stimmen Auftraggeber und Stagetime eine Absage, Unterbrechung oder Anpassung ab. Sicherheitsentscheidungen von Behörden, Venue, Veranstalterin oder verantwortlichen Sicherheitsfachkräften haben Vorrang.
- Ein wetterbedingter Abbruch oder eine sicherheitsbedingte Absage stellt nicht automatisch eine Pflichtverletzung von Stagetime dar. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Kosten bleiben zahlbar. Ein Ersatztermin wird gesondert kalkuliert.
- Änderungen von Ort, Datum, Öffnungszeit, Besucherzahl, Programm, Fläche, Aufbau, Technik oder Sicherheitsanforderungen können eine Anpassung von Vergütung, Ressourcen und Zeitplan auslösen.
- Die Regelungen zu höherer Gewalt in Teil A bleiben unberührt.
§ B12 Media Buying, Werbekonten und Reporting
- Ob Media-Schaltungen über ein Werbekonto des Auftraggebers, ein von Stagetime verwaltetes Konto oder ein Konto eines Drittpartners erfolgen, wird projektbezogen festgelegt.
- Media Budgets, Werbeguthaben und unmittelbar an Plattformen zu zahlende Kosten sind vor Kampagnenstart vollständig bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Innerhalb des freigegebenen Kampagnenrahmens und Gesamtbudgets darf Stagetime insbesondere:
- Zielgruppen und Ausspielungsparameter anpassen,
- freigegebene oder innerhalb eines freigegebenen Kreativrahmens liegende Creatives austauschen,
- Kampagnen oder Anzeigen pausieren und reaktivieren sowie
- Gebots-, Platzierungs- und Optimierungsstrategien verändern.
- Das freigegebene Gesamtbudget darf nur nach vorheriger Einzelfreigabe des Auftraggebers in Textform erhöht werden.
- Wesentliche Verschiebungen zwischen Kanälen, Plattformen oder ursprünglich getrennten Kampagnen bedürfen einer Freigabe, sofern sie nicht bereits im freigegebenen Mediaplan vorgesehen sind.
- Nicht verbrauchte Media Budgets werden nach Abschluss und Abrechnung nach Wahl des Auftraggebers zurückgezahlt oder auf eine weitere Kampagne übertragen, soweit dies technisch, vertraglich und nach den Bedingungen des Plattformbetreibers möglich ist.
- Nicht erstattungsfähige Plattformguthaben, Plattformgebühren, Steuern, Wechselkursdifferenzen und von der Plattform einbehaltene Beträge werden dem Auftraggeber zugerechnet, sofern Stagetime sie nicht schuldhaft verursacht hat.
- Kennzahlen, Messmethoden, Attribution, Berichtszeiträume und Datenquellen werden im Angebot, Mediaplan oder Reportingkonzept definiert.
- Primäre Datenquelle sind die jeweiligen Plattformdaten. Unterschiedlich definierte Plattformmetriken werden nicht ohne ausdrückliche Methodik als identisch oder unmittelbar vergleichbar behandelt.
- Prognosen, Benchmarks, Reichweiten- oder Conversion-Schätzungen sind Planungswerte und keine Garantien.
- Attribution, Conversion-Messung und Zielgruppenbildung hängen insbesondere von Tracking-Einstellungen, Einwilligungen, Browser- und Gerätebeschränkungen, Plattformmodellen sowie der technischen Infrastruktur des Auftraggebers ab.
- Stagetime haftet für die fachgerechte Kampagnensteuerung und die korrekte Aufbereitung der verfügbaren Daten, nicht jedoch für plattformseitige Messabweichungen, verzögerte Daten, Modellierungen oder technische Ausfälle, die Stagetime nicht zu vertreten hat.
§ B13 Verhältnis zu Teil A und Einzelverträgen
- Im Übrigen gilt Teil A - Allgemeine Bedingungen.
- Individuelle Verträge, angenommene Angebote, Leistungsbeschreibungen, Briefings, Rider und ausdrücklich bezeichnete Projektanlagen gehen diesem Teil B vor, soweit sie speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
- Soweit dieser Teil B keine besondere Regelung enthält, verbleibt es bei Teil A und den gesetzlichen Vorschriften.
Teil C - Talent Management
Version 1.1
Stand: 14. Juli 2026
Gültig für Verträge, die ab dem 14. Juli 2026 geschlossen werden
Dieser Teil C ergänzt Teil A - Allgemeine Bedingungen für sämtliche Talent-Management-Verhältnisse von Stagetime. Er gliedert sich in C.1 - Talent Management und C.2 - Besondere Bedingungen für die Stagetime Talent Management App. Individuelle Managementverträge, Dienstleistungsübersichten, Vollmachten und Addenda haben nach Maßgabe von Teil A Vorrang.
C.1 - Talent Management
§ C1 Geltungsbereich und Verhältnis zu Einzelvereinbarungen
- Dieser Teil C.1 gilt für Probephasen, nicht exklusive Managementverhältnisse und exklusive Managementverhältnisse zwischen Stagetime und einem Talent.
- Als "Talent" gilt jede natürliche Person, die von Stagetime im Rahmen einer Probe-, nicht exklusiven oder exklusiven Managementvereinbarung betreut wird, insbesondere Creator, Influencer, Künstler, Athleten, Models, Moderatoren, Unternehmer oder sonstige öffentliche Persönlichkeiten.
- Der konkrete Umfang der Zusammenarbeit, insbesondere Exklusivität, Vertragsgebiet, Laufzeit, Vergütung und ausgewählte Leistungsmodule, wird vorrangig im individuellen Talent-Managementvertrag festgelegt.
- Zusätzlich gelten die zum Vertrag gehörende Dienstleistungsübersicht Talent Management, eine gesondert erteilte Vollmacht sowie wirksam geschlossene Addenda. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge nach Teil A.
- Eine einzelne Buchung, Vermittlung oder Kampagne im Bereich Talent & Artist Relations nach Teil B begründet für sich genommen kein Talent-Managementverhältnis.
- Ein Anspruch auf Aufnahme in das Management, Fortführung einer Probephase, Exklusivität oder Erweiterung des Leistungsumfangs besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ C2 Formen und Phasen der Zusammenarbeit
- Die Zusammenarbeit kann als Probephase, nicht exklusives Management oder exklusives Management ausgestaltet werden.
- Die jeweilige Phase und ihre besonderen Bedingungen ergeben sich aus dem individuellen Managementvertrag.
- Während einer Probephase kann Stagetime die strategische, persönliche und wirtschaftliche Eignung einer längerfristigen Zusammenarbeit prüfen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, begründet eine Probephase keinen Anspruch auf Abschluss eines anschließenden Managementvertrags.
- Bei einem nicht exklusiven Management bestimmt der Einzelvertrag, für welche Bereiche, Einnahmen, Partner oder Gebiete Stagetime zuständig ist.
- Bei einem exklusiven Management darf das Talent im vereinbarten Managementbereich während der Vertragslaufzeit keine andere Person oder Gesellschaft mit denselben Managementaufgaben betrauen. Zulässige Eigenaktivitäten richten sich nach § C8.
§ C3 Leistungsmodule und Dienstleistungsübersicht
- Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem individuellen Managementvertrag und der einbezogenen Dienstleistungsübersicht Talent Management.
- Standardmäßig umfasst das Management die Module:
- Basic,
- Backoffice und
- Netzwerk.
- Die Module Content sowie Talent-Unternehmen & Brand sind optional und werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung oder ein Addendum Bestandteil der Zusammenarbeit.
- Die Dienstleistungsübersicht beschreibt mögliche Maßnahmen innerhalb der einzelnen Module. Stagetime schuldet nicht die jederzeitige oder gleichzeitige Erbringung jeder dort genannten Einzelmaßnahme.
- Stagetime entscheidet nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen, welche Maßnahmen im jeweiligen Karrierezeitpunkt strategisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll sind. Das Talent wird in wesentliche Entscheidungen einbezogen.
- Soweit der Einzelvertrag bestimmte Mindestleistungen, Frequenzen, Budgets oder Ergebnisse ausdrücklich festlegt, bleiben diese vorrangig.
§ C4 Modul Basic
- Das Modul Basic kann insbesondere folgende Managementleistungen umfassen:
- Entwicklung und Weiterentwicklung der Personal Brand,
- Aufbau und strategische Optimierung von Social-Media-Kanälen,
- Content- und Performance-Analysen,
- Outbound und Inbound für Kooperationen, Kampagnen, Shootings, Ambassadorships, Sponsorings und Bookings,
- Platzierung bei Agenturen, Produktionen, Medienformaten und Veranstaltungen,
- Planung und Organisation von Kampagnen und Projekten,
- Vertragsverhandlungen, Rechte- und Exklusivitätsmanagement,
- Angebots-, Rechnungs- und Inkassomanagement sowie
- Krisenmanagement im vereinbarten Umfang.
- Stagetime schuldet keine bestimmte Zahl von Anfragen, Buchungen, Kooperationen, Medienplatzierungen oder Akkreditierungen und garantiert weder Reichweite noch Umsatz oder öffentliche Wahrnehmung.
- Krisenmanagement umfasst keine jederzeitige Notfall- oder Rechtsberatung. Eine gesonderte Bereitschaft oder externe Spezialberatung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
§ C5 Module Backoffice und Netzwerk
- Das Modul Backoffice kann insbesondere die Belegverwaltung, vorbereitende Buchhaltung, Dokumentenorganisation und koordinierende Zusammenarbeit mit externen Steuer- oder Rechtsberatern umfassen.
- Stagetime erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung, sofern diese nicht ausdrücklich durch eine hierzu befugte Person oder Gesellschaft übernommen wird.
- Das Talent stellt sämtliche erforderlichen Belege, Angaben und Unterlagen vollständig, richtig und fristgerecht zur Verfügung. Stagetime ist nicht verpflichtet, unvollständige Angaben ohne konkreten Anlass eigenständig zu ermitteln.
- Im Modul Netzwerk vermittelt Stagetime bei Bedarf Kontakte, insbesondere zu Ärzten, Coaches, Psychologen, Ernährungsexperten, Banken, Versicherungen, Notaren, Rechtsanwälten, Immobilienmaklern, Hilfsorganisationen sowie kreativen und technischen Dienstleistern.
- Verträge über Leistungen vermittelter Netzwerkpartner kommen grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Talent und dem jeweiligen Partner zustande. Stagetime wird nicht Vertragspartnerin und haftet nicht für die Leistung des vermittelten Partners, soweit Stagetime keine eigene Pflicht schuldhaft verletzt.
§ C6 Optionale Module Content sowie Talent-Unternehmen & Brand
- Das optionale Modul Content kann insbesondere redaktionelle Planung, Produktionsorganisation, Dreh, Editing, Mastering, technische Ausstattung sowie Release- und Communitymanagement umfassen.
- Das optionale Modul Talent-Unternehmen & Brand kann insbesondere Beratung zu Unternehmens- und Markenstrukturen, Produkt- und Marktanalysen, Businessplanäne, Partner- und Investorensuche, Fördermittel- oder Finanzierungskontakte sowie operative Unterstützung durch weitere Stagetime-Leistungsbereiche umfassen.
- Eine Unternehmensbeteiligung, ein Share Deal, Joint Venture, Investment, Darlehen oder eine sonstige gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit bedarf stets eines gesonderten Vertrags.
- Stagetime garantiert weder die Gründung, Finanzierung, Förderung, Profitabilität, Skalierung noch den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens, Produkts oder Projekts.
- Rechts-, Steuer-, Anlage- und Finanzierungsberatung wird ausschließlich durch hierzu befugte externe Partner erbracht.
§ C7 Künstlerische und unternehmerische Entscheidungsfreiheit
- Das Talent behält die alleinige Letztentscheidung in sämtlichen künstlerischen, sportlichen, persönlichen und unternehmerischen Angelegenheiten.
- Stagetime darf ohne Zustimmung des Talents keine Kooperation, Buchung, Veröffentlichung oder sonstige wesentliche Verpflichtung verbindlich annehmen.
- Stagetime darf strategische Empfehlungen aussprechen, Anfragen priorisieren und von Kooperationen abraten. Das Talent bleibt für seine endgültige Entscheidung verantwortlich.
- Stagetime ist berechtigt, rechtswidrige, diskriminierende, sittenwidrige, sicherheitsgefährdende oder mit erheblichen Compliance- oder Reputationsrisiken verbundene Maßnahmen abzulehnen.
§ C8 Exklusivität, Eigenaktivitäten und Bestandskontakte
- Der Umfang einer Exklusivität richtet sich vorrangig nach dem individuellen Managementvertrag.
- Zu Beginn der Zusammenarbeit können bestehende Kunden, Partner, Projekte, Eigenunternehmen und laufende Verhandlungen in einer Bestandsliste dokumentiert und individuell von der regulären Managementvergütung ausgenommen oder abweichend behandelt werden.
- Soweit im Managementvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Grundsätze:
- Nicht brandbezogene Eigenaktivitäten, insbesondere Workshops, Jurorentätigkeiten, gemeinnützige Auftritte oder nicht markenbezogene Modeljobs, sind bis zu einem Gesamtvolumen von 1.500 Euro netto je Projekt ohne Beteiligung von Stagetime zulässig.
- Brandbezogene Eigenaktivitäten sind nur zulässig, wenn keine Bestandskontakte, Exklusivitäten oder laufenden Verhandlungen von Stagetime betroffen sind. Für zulässige brandbezogene Eigenaktivitäten fällt eine reduzierte Beteiligung von 10 Prozent des Nettohonorars an, sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
- Eigene Produkte, Unternehmen, Events oder Dienstleistungen kann das Talent eigenständig und ohne Beteiligung von Stagetime umsetzen, solange Stagetime nicht beratend, vermittelnd, verhandelnd, operativ oder finanziell mitwirkt.
- Bei aktiver Mitwirkung von Stagetime an einem Eigenprojekt richtet sich die Beteiligung nach einem gesonderten Share-Deal- oder Projektvertrag.
- Das Talent informiert Stagetime rechtzeitig über ernsthafte Anfragen, Verhandlungen und Eigenaktivitäten, soweit diese den vereinbarten Managementbereich berühren können.
- Das Talent darf durch Stagetime eingeführte Kunden, Agenturen, Marken, Managements, Talents oder sonstige Partner während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht mit dem Ziel umgehen, die vereinbarte Vergütung von Stagetime zu vermeiden.
- Bei einer zulässigen Direktbeauftragung bleibt die im Einzelvertrag oder im angebahnten Geschäft vereinbarte Provision oder Agenturfee geschuldet, sofern Stagetime nicht vorher ausdrücklich in Textform auf sie verzichtet.
§ C9 Mitwirkung, Erreichbarkeit und Reaktionsfristen
- Das Talent unterstützt Stagetime aktiv und stellt alle für die Zusammenarbeit erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen vollständig und richtig zur Verfügung.
- Das Talent hält vereinbarte Termine, Produktionen, Veröffentlichungen und sonstige Verpflichtungen ein und informiert Stagetime unverzüglich über Verhinderungen, Reisen, Ortsabwesenheiten und mögliche Interessenkonflikte.
- Reguläre Management-, Booking- und Vertragsanfragen sind grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen zu beantworten.
- Bei ausdrücklich als dringend gekennzeichneten Anfragen beträgt die Reaktionsfrist grundsätzlich 24 Stunden. Bei Live-, Event- und sonstigen kurzfristigen Anfragen kann eine abweichende Frist individuell festgelegt werden.
- Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
- Wiederholte oder erhebliche Nichtreaktion, fehlende Mitwirkung oder die schuldhafte Verweigerung bereits verbindlich zugesagter Leistungen kann eine Vertragsverletzung darstellen.
§ C10 Vollmacht, Verhandlungen und Vertragsschluss
- Eine Verhandlungs-, Abschluss- oder Inkassovollmacht wird gesondert erteilt und ist auf den Umfang des Managementvertrags beschränkt.
- Die Vollmacht ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
- Ein Widerruf lässt bereits wirksam abgeschlossene Drittverträge unberührt. Er kann die weitere Durchführung des Managementvertrags erheblich erschweren oder unmöglich machen und, sofern keine zumutbare Ersatzlösung besteht, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
- Stagetime darf Vertragsverhandlungen führen und Entwürfe abstimmen. Der endgültige Abschluss eines Drittvertrags bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung des Talents, auch wenn eine Vollmacht besteht.
- Die Zustimmung kann in Textform, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten Freigabeprozess, erteilt werden.
- Stagetime darf Zahlungen im Rahmen einer erteilten Inkassovollmacht entgegennehmen, abrechnen und nach Maßgabe von § C13 an das Talent weiterleiten.
§ C11 Managementvergütung und Bemessungsgrundlage
- Die konkrete Managementvergütung ergibt sich aus dem individuellen Managementvertrag, der Dienstleistungsübersicht und etwaigen Addenda.
- Soweit dort entsprechend vereinbart, gilt folgende modulare Vergütungslogik:
- Basic, Backoffice und Netzwerk: 25 Prozent,
- optionales Modul Content: zusätzlich 7 Prozent,
- optionales Modul Talent-Unternehmen & Brand: zusätzlich 3 Prozent.
- Die gesamte Managementvergütung beträgt höchstens 35 Prozent, soweit keine wirksame individuelle Sondervereinbarung besteht.
- Die Vergütung wird vom Nettohonorar ohne Umsatzsteuer und ohne reine Auslagen oder durchlaufende Kosten berechnet.
- Provisionspflichtig sind Einnahmen, die innerhalb des vereinbarten Managementbereichs durch Stagetime vermittelt, angebahnt, verhandelt, abgeschlossen, begleitet oder wesentlich unterstützt wurden, insbesondere aus Kooperationen, Kampagnen, Bookings, Auftritten, Produktionen, Plattformvergütungen, Affiliate- oder Shop-Modellen, Lizenz- und Buyoutzahlungen, Royalties sowie honorarersetzenden Ausfallzahlungen.
- Reisekosten- und Auslagenerstattungen sind nicht provisionspflichtig.
- Sachleistungen sind nur provisionspflichtig, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart und ein konkreter Geldwert festgelegt wurde.
- Kapitalzuführungen, Darlehen, Investitionen, Fördermittel und Beteiligungsveräußerungen sind nur dann provisions- oder beteiligungspflichtig, wenn dies in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
- Sämtliche Vergütungssätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
§ C12 Kostenmodell nach der Dienstleistungsübersicht
- Die Kostenverteilung richtet sich nach der Kennzeichnung in der Dienstleistungsübersicht:
- * - die Kosten werden vollständig von Stagetime getragen,
- ** - die Gesamtkosten werden entsprechend dem vereinbarten Umsatzanteil zwischen Stagetime und Talent aufgeteilt,
- *** - die Kosten trägt das Talent vollständig; Stagetime stellt grundsätzlich nur den Kontakt, Zugang oder die Koordination bereit.
- Kosten der Kategorien ** und *** bedürfen vor ihrer Entstehung der Freigabe des Talents in Textform, soweit sie nicht bereits in einem genehmigten Budget enthalten sind.
- Darüber hinausgehende Kosten entstehen nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Bei Leistungen externer Partner kommt der Vertrag grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Talent und dem Partner zustande, sofern Stagetime nicht ausdrücklich selbst als Leistungspartnerin auftritt.
§ C13 Abrechnung, Inkasso und Zahlungsausfall
- Die konkrete Vertrags- und Zahlungsstruktur ergibt sich aus dem jeweiligen Drittvertrag, dem Managementvertrag und der erteilten Vollmacht.
- Handelt Stagetime ausschließlich als Vermittlerin oder Inkassobevollmächtigte und steht der Vergütungsanspruch rechtlich dem Talent gegen die Brand, Agentur oder einen sonstigen Auftraggeber zu, erfolgt die Abrechnung und Ausschüttung grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach tatsächlichem Zahlungseingang bei Stagetime.
- Ist Stagetime selbst unmittelbare Vergütungsschuldnerin des Talents, richtet sich die Fälligkeit nach dem individuellen Vertrag. Der Zahlungseingang des Endkunden ist in diesem Fall keine allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung, sofern nicht mit einem unternehmerisch tätigen Talent im Einzelfall ausdrücklich und transparent eine zulässige abweichende Risikoverteilung vereinbart wurde.
- Eine formularmäßige vollständige Übertragung des Insolvenz- oder dauerhaften Zahlungsausfallrisikos eines Endkunden auf ein als Verbraucher handelndes Talent findet nicht statt.
- Vor der Auszahlung darf Stagetime insbesondere abziehen:
- die vereinbarte Managementvergütung,
- gesetzliche Umsatzsteuer,
- freigegebene oder vertraglich geschuldete Kosten,
- rückzahlbare Vorschüsse,
- Gutschriften, Rückforderungen oder berechtigte Abzüge des Auftraggebers sowie
- gesetzlich einzubehaltende Steuern oder Abgaben.
- Soweit das Talent im reinen Vermittlungs- oder Inkassomodell das wirtschaftliche Ausfallrisiko des Auftraggebers trägt, betreibt Stagetime die Forderung im wirtschaftlich angemessenen Umfang, insbesondere durch Mahnung und bei entsprechender Erfolgsaussicht durch weitere Inkasso- oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Die Kosten und das weitere Vorgehen werden mit dem Talent abgestimmt, soweit sie nicht bereits vertraglich geregelt sind.
- Stagetime darf fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aus anderen Projekten mit Auszahlungsansprüchen des Talents verrechnen. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unberührt.
- Stagetime nimmt keine nicht offengelegten Provisionen, Kick-backs oder sonstigen Vergütungen von Dritten im Zusammenhang mit Engagements des Talents an.
§ C14 Steuern, Abgaben und Statusangaben
- Das Talent bleibt für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner persönlichen und unternehmerischen Einkünfte verantwortlich.
- Das Talent informiert Stagetime vollständig und unverzüglich über seine Rechtsform, Rechnungs- und Steuerdaten, Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmerstatus sowie Änderungen dieser Angaben.
- Stagetime führt nur solche Steuern und Abgaben ab, zu deren Einbehaltung oder Abführung Stagetime gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
- Das Talent haftet für Nachteile, die aus schuldhaft unrichtigen, unvollständigen oder verspätet aktualisierten Statusangaben entstehen.
§ C15 Nachlaufende Vergütung und laufende Geschäfte
- Für Einnahmen aus Verträgen, die während der Laufzeit geschlossen wurden, bleibt die Managementvergütung auch nach Vertragsende geschuldet, soweit die Einnahmen erst später fällig oder ausgezahlt werden.
- Für Geschäfte, die während der Vertragslaufzeit durch Stagetime wesentlich angebahnt oder verhandelt wurden und innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsende abgeschlossen werden, besteht der Vergütungsanspruch ebenfalls fort.
- Die nachlaufende Beteiligung ist fünf Prozentpunkte niedriger als die während der Vertragslaufzeit für den betreffenden Leistungsbereich geltende Beteiligungsquote, soweit der individuelle Vertrag nichts anderes regelt.
- Der Anspruch besteht nur für Einnahmen, die in einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit von Stagetime stehen.
§ C16 Transparenz, Unterlagen und Zugänge
- Das Talent erhält Zugriff auf die im Rahmen der Zusammenarbeit entstehenden und für es bestimmten Vertrags-, Abrechnungs- und Projektunterlagen.
- Stagetime kann hierfür digitale Ordnerstrukturen, E-Mail-Adressen und die Stagetime Talent Management App bereitstellen.
- Das Talent stellt eigene projekt- und abrechnungsrelevante Unterlagen rechtzeitig in der vorgesehenen Struktur bereit.
- Bei ausgehenden Anfragen kann das Talent nach Maßgabe des Managementvertrags in Kopie gesetzt werden. Bei eingehenden Anfragen wird es spätestens ab dem Beginn wesentlicher Vertragsverhandlungen einbezogen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
- Das Talent darf Abrechnungen und zugrunde liegende Belege einsehen. Gesetzliche Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Rechtebeschränkungen Dritter bleiben unberührt.
§ C17 Reise- und Unterbringungskosten
- Stagetime kann Reise- und Unterbringungskosten vorstrecken, wenn der Auftraggeber die Übernahme bestätigt und das Budget vorab freigegeben wurde.
- Reine Reise- und Unterbringungskosten sind nicht provisionspflichtig.
- Bleibt die Erstattung trotz Fälligkeit und angemessener Mahnung aus, stimmen Talent und Stagetime die weitere Kostentragung in Textform ab.
- Mehrkosten aus Storno, No-Show oder nachträglichen Änderungswünschen trägt die Partei, die sie schuldhaft verursacht hat.
- Reisen werden wirtschaftlich angemessen gebucht. Abweichende Standards bedürfen einer vorherigen Freigabe.
§ C18 Content-, Bild-, Namens- und Referenzrechte
- Rechte am eigenen Content, an Darbietungen, Namen, Bild, Stimme und sonstigen persönlichen Leistungen verbleiben grundsätzlich beim Talent.
- Das Talent räumt Stagetime für die Dauer des Managementverhältnisses die einfachen, räumlich unbeschränkten und unentgeltlichen Rechte ein, die erforderlich sind, um:
- das Management durchzuführen,
- das Talent gegenüber potenziellen Partnern zu präsentieren,
- Projekte, Angebote und Kampagnen abzuwickeln,
- interne Dokumentation zu führen und
- separat freigegebene Media-Kit- und Referenzinhalte zu veröffentlichen.
- Weitergehende Nutzungsrechte für Marken, Medien, Produktionen oder Plattformen werden ausschließlich im jeweiligen Drittvertrag eingeräumt.
- Stagetime erhält keine pauschalen exklusiven, zeitlich unbeschränkten Weltrechte an sämtlichen gegenwärtigen oder zukünftigen Darbietungen des Talents.
- Stagetime darf Name, Künstlername, Logo, Bild und bereits veröffentlichte Projekte nach Vertragsende grundsätzlich als Referenz nutzen.
- Das Talent kann der weiteren digitalen Nutzung personenbezogener Referenzinhalte jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Stagetime entfernt die betroffenen digitalen Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- Bereits rechtmäßig produzierte körperliche Portfolio- oder Präsentationsmaterialien müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden, dürfen nach dem Widerspruch jedoch nicht neu aufgelegt werden.
- Das Talent gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte im vereinbarten Umfang genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
§ C19 Rechtskonformität und loyale Zusammenarbeit
- Talent und Stagetime arbeiten loyal, transparent und unter gegenseitiger Rücksichtnahme zusammen.
- Das Talent handelt bei Auftritten, Veröffentlichungen, Kooperationen und auf seinen Social-Media-Kanälen rechtskonform und beachtet insbesondere Werbekennzeichnung, Plattformregeln, Rechte Dritter und vertragliche Exklusivitäten.
- Stagetime weist das Talent im Rahmen des Managements auf erkennbare Risiken hin, schuldet jedoch ohne gesonderte Beauftragung keine umfassende rechtliche Prüfung sämtlicher Inhalte oder Profile.
- Beide Parteien behandeln Vergütung, Vertragsinhalte, nicht öffentliche Anfragen und persönliche Informationen vertraulich nach Maßgabe von Teil A.
§ C20 Laufzeit, Kündigung und Übergabe
- Laufzeit und Kündigungsfrist richten sich vorrangig nach dem individuellen Managementvertrag.
- Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, wird das Managementverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
- Zwingende oder im Einzelfall anwendbare gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 626 und 627 BGB, bleiben unberührt.
- Nach Vertragsende erfolgt grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen eine geordnete Übergabe. Diese kann insbesondere umfassen:
- Übergabe offener Vertrags- und Verhandlungsstände,
- Bereitstellung vorhandener Unterlagen,
- Entfernung oder Übertragung von Zugängen,
- Dokumentation offener Abrechnungen und
- Abstimmung laufender Projekte.
- Bei laufenden Verhandlungen entscheiden Talent und Stagetime im Einzelfall, ob Stagetime diese zu Ende führt oder das Talent sie übernimmt.
- Die Provision bleibt nach § C15 bestehen, wenn Stagetime das Geschäft wesentlich angebahnt oder verhandelt hat.
C.2 - Besondere Bedingungen für die Stagetime Talent Management App
§ C21 Anwendungsbereich und Produktbezeichnung
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Web-Anwendung Stagetime Talent Management App, erreichbar unter https://tm.stgtm.de, nachfolgend "App" genannt.
- Die App ist ein kostenloser Bestandteil einer wirksamen Probe-, nicht exklusiven oder exklusiven Managementvereinbarung mit Stagetime.
- Ein eigenständiger Anspruch auf Einrichtung, dauerhafte Nutzung oder Fortführung eines App-Zugangs außerhalb eines bestehenden Managementverhältnisses besteht nicht.
- Mit dem Ende oder der Aussetzung der zugrunde liegenden Managementvereinbarung endet grundsätzlich auch die Berechtigung zur aktiven Nutzung der App.
- Die öffentlich veröffentlichten Nutzungsbedingungen richten sich primär an Talents. Interne Manager und Administratoren nutzen die App auf Grundlage ihrer Arbeits-, Dienst-, Vollmachts-, Datenschutz- und Vertraulichkeitsverpflichtungen.
§ C22 Einrichtung des Kontos und Zustimmung
- Eine Selbstregistrierung ist nicht vorgesehen. Ein App-Konto wird ausschließlich durch Stagetime eingerichtet und der berechtigten Person durch eine persönliche Einladung zugänglich gemacht.
- Das Konto ist personengebunden und darf nicht übertragen oder gemeinsam genutzt werden.
- Vor der erstmaligen Nutzung muss das Talent die jeweils geltende Fassung von Teil A und Teil C aktiv bestätigen. Stagetime dokumentiert insbesondere Nutzer, Versionsnummer, Zeitpunkt und Art der Zustimmung.
- Die Datenschutzerklärung und das Impressum werden vor der Zustimmung zugänglich gemacht. Datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen werden getrennt eingeholt.
- Der Zugang für minderjährige Talents ist erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres und nur nach Wirksamkeit des zugrunde liegenden Managementvertrags sowie Zustimmung der erforderlichen gesetzlichen Vertreter zulässig.
- Stagetime darf geeignete Alters-, Identitäts- und Vertretungsnachweise verlangen.
§ C23 Nutzerrollen und Berechtigungen
- Die App unterscheidet insbesondere die Rollen Talent, Manager und Administrator.
- Das Talent kann grundsätzlich nur die eigenen Daten und Inhalte einsehen und bearbeiten.
- Zugewiesene Talent Manager erhalten Zugriff auf die für ihre Managementaufgaben erforderlichen Daten der ihnen zugeordneten Talents.
- Administratoren erhalten die zur Verwaltung, Sicherheit, Rechtevergabe, Fehlerbehebung und Vertragsdurchführung erforderlichen Zugriffsrechte.
- Stagetime darf Zuweisungen und Berechtigungen ändern, wenn dies für interne Zuständigkeiten, Vertretung, Sicherheit, Datenschutz oder die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
- Zugriffe auf besonders schutzbedürftige Bereiche können protokolliert werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ C24 Funktionen der App
- Die App kann insbesondere folgende Funktionen bereitstellen:
- Darstellung von Social-Media- und Performance-Insights,
- Verbindung mehrerer Social-Media-Accounts,
- Verwaltung eines öffentlichen Media Kits,
- Verwaltung von Profil-, Kontakt-, Abrechnungs-, Steuer-, Bank-, Identitäts-, Größen-, Präferenz- und sonstigen Onboarding-Daten,
- gesonderte Verarbeitung freiwillig bereitgestellter Gesundheitsdaten,
- Upload und Verwaltung von Bildern, Videos und Dokumenten sowie
- interne Rollen-, Zugriffs- und Verwaltungsfunktionen.
- Unterstützte Social-Media-Plattformen können insbesondere Instagram, TikTok, YouTube und Snapchat umfassen.
- Die App dient primär der Erfassung, Darstellung und Analyse von Profil- und Insight-Daten. Sie veröffentlicht, verändert oder löscht ohne gesondert ausgewiesene Funktion keine Inhalte auf verbundenen Social-Media-Accounts.
- Insights werden nicht zwingend in Echtzeit aktualisiert. Zeitpunkt, Umfang und historische Verfügbarkeit richten sich nach der jeweiligen Plattform und technischen Umsetzung.
- Stagetime darf Funktionen weiterentwickeln, ergänzen, neu strukturieren oder aus sachlichem Grund einstellen, soweit zwingende Rechte des Talents nicht verletzt werden.
§ C25 Social-Media-Verbindungen und Plattformbedingungen
- Das Talent kann unterstützte Social-Media-Accounts über die von der jeweiligen Plattform bereitgestellten Autorisierungsverfahren verbinden.
- Das Talent darf nur Accounts verbinden, zu deren Verwaltung und Datenfreigabe es berechtigt ist.
- Mit der Verbindung autorisiert das Talent Stagetime, die in der App und im Autorisierungsdialog bezeichneten Daten im vereinbarten Umfang abzurufen und zu verwenden.
- Für die Nutzung der jeweiligen Plattform gelten zusätzlich deren eigene Bedingungen, Datenschutzbestimmungen und technischen Vorgaben.
- Stagetime hat keinen Einfluss auf Umfang, Verfügbarkeit, Aktualität oder Änderung der von Plattformen bereitgestellten Daten und Schnittstellen.
- Beim Trennen einer Verbindung werden die in der App gespeicherten Zugriffstoken gelöscht und die Plattformberechtigung technisch widerrufen, soweit die Plattform hierfür eine Schnittstelle bereitstellt.
- Öffentlich angezeigte Kennzahlen der getrennten Verbindung werden entfernt. Plattform-Rohdaten und historische Insights werden gelöscht, soweit keine gesetzliche, vertragliche oder ausdrücklich dokumentierte weitere Speicherung zulässig ist.
- Das Talent kann Berechtigungen zusätzlich im jeweiligen Plattformkonto kontrollieren und widerrufen.
- Entzieht eine Plattform Berechtigungen, verändert eine Schnittstelle oder stellt eine Funktion ein, darf Stagetime die betroffene App-Funktion anpassen, aussetzen oder entfernen.
§ C26 Öffentliches Media Kit
- Das öffentliche Media Kit dient der beruflichen Präsentation des Talents gegenüber Marken, Agenturen, Medien, Veranstaltern und sonstigen potenziellen Partnern.
- Die Einrichtung eines App-Kontos oder die allgemeine Annahme dieser Bedingungen veröffentlicht das Media Kit nicht automatisch.
- Vor der erstmaligen Veröffentlichung muss das Talent das Media Kit nach Anzeige einer Vorschau separat und aktiv freigeben. Die Freigabe darf nicht vorausgewählt sein und wird mit Nutzerkennung, Zeitpunkt und Fassung der Freigabe protokolliert.
- Bei minderjährigen Talents ist zusätzlich die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen und zu dokumentieren.
- Das Talent kann insbesondere Künstlername, Profilbild, Bio, Bilder, Videos, Referenzkooperationen, Plattformlinks und freigegebene Kennzahlen verwalten.
- Das Talent hat jederzeit Zugriff auf die von ihm bereitgestellte Bio, Bilder, Videos und referenzierten Kooperationen und kann diese für die Zukunft ändern oder entfernen.
- Öffentliche Kennzahlen werden nur angezeigt, wenn sie innerhalb der App ausdrücklich für die öffentliche Darstellung freigegeben sind.
- Das Talent versichert, über die für die öffentliche Darstellung erforderlichen Rechte an sämtlichen hochgeladenen oder verlinkten Inhalten zu verfügen.
- Das Talent kann die öffentliche Freigabe jederzeit mit Wirkung für die Zukunft deaktivieren. Stagetime entfernt oder deaktiviert das Media Kit innerhalb einer angemessenen technischen Bearbeitungsfrist.
- Stagetime kann nicht garantieren, dass zuvor öffentlich zugängliche Inhalte sofort aus Suchmaschinen-Caches, Archiven oder eigenständigen Kopien Dritter verschwinden.
- Nach Deaktivierung des Talentkontos wird das öffentliche Media Kit grundsätzlich aus der aktiven öffentlichen Darstellung entfernt.
§ C27 Uploads und Nutzungsrechte
- Das Talent darf nur Inhalte und Dokumente hochladen, deren Speicherung und Nutzung rechtmäßig ist.
- Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende, schädliche, irreführende, malwarebehaftete oder Rechte Dritter verletzende Inhalte.
- Das Talent räumt Stagetime die einfachen, unentgeltlichen und auf die Vertragszwecke beschränkten Rechte ein, die erforderlich sind, um Inhalte:
- zu speichern,
- technisch umzuwandeln oder zu optimieren,
- dem Talent sowie berechtigten Managern und Administratoren anzuzeigen,
- im ausdrücklich freigegebenen Media Kit zu veröffentlichen und
- für Management-, Akquise- und Projektabwicklungszwecke zu verwenden.
- Der Upload allein berechtigt Stagetime nicht zu einer darüber hinausgehenden eigenständigen kommerziellen Verwertung.
- Stagetime darf technisch erforderliche Dateiformate, Größenlimits und Sicherheitsprüfungen festlegen und ändern.
§ C28 Onboarding-, Abrechnungs- und Gesundheitsdaten
- Das Talent hält die in der App hinterlegten persönlichen, rechtlichen, steuerlichen, Bank-, Abrechnungs- und sonstigen Onboarding-Daten vollständig und aktuell.
- Falsche oder veraltete Angaben können zu fehlerhaften Verträgen, Abrechnungen oder Zahlungen führen. Das Talent informiert Stagetime unverzüglich über Änderungen.
- Gesundheitsdaten werden nur nach einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet.
- Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Die datenschutzrechtlichen Folgen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
- Gesundheitsangaben und hochgeladene Dokumente ersetzen keine medizinische, rechtliche, steuerliche oder sonstige Fachberatung.
- Nicht für das öffentliche Media Kit bestimmte Onboarding-, Identitäts-, Steuer-, Bank- und Gesundheitsdaten werden nicht öffentlich angezeigt.
§ C29 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung
- Stagetime stellt die App im Rahmen der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bereit. Eine bestimmte ununterbrochene Verfügbarkeit oder ein Service Level wird ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
- Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Updates, technische Störungen, höhere Gewalt oder Änderungen externer Plattformen entstehen.
- Stagetime stellt die zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit und Sicherheit gesetzlich erforderlichen Aktualisierungen innerhalb des gesetzlich geschuldeten Zeitraums bereit.
- Stagetime darf Funktionen, Gestaltung oder technische Abläufe über notwendige Aktualisierungen hinaus nur aus einem triftigen Grund ändern. Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Anpassung an geänderte Gesetze, behördliche Vorgaben oder Plattformbedingungen,
- die Schließung von Sicherheitslücken oder Verhinderung von Missbrauch,
- Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen externer APIs und Plattformdienste,
- die Sicherstellung von Kompatibilität, Interoperabilität oder technischer Stabilität,
- die Anpassung an den Stand der Technik oder
- die Weiterentwicklung zugunsten der Nutzer, sofern die vertragsgemäße Hauptfunktion nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
- Durch eine Änderung nach Absatz 4 entstehen dem Talent keine zusätzlichen Kosten.
- Über Änderungen wird das Talent klar und verständlich informiert. Beeinträchtigt eine Änderung den Zugriff auf die App oder ihre Nutzbarkeit nicht nur unerheblich, informiert Stagetime das Talent auf einem dauerhaften Datenträger grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden über:
- Merkmale und Zeitpunkt der Änderung,
- die Auswirkungen auf die Nutzung und
- ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Recht zur kostenfreien Vertragsbeendigung.
- Zwingende gesetzliche Rechte bei einer Änderung digitaler Produkte, insbesondere Rechte auf Vertragsbeendigung, Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
- Eine vorzeitige Information kann unterbleiben, soweit eine sofortige Änderung aus zwingenden Sicherheitsgründen, aufgrund einer vollziehbaren Anordnung oder wegen einer kurzfristigen Plattformänderung erforderlich ist. Stagetime informiert dann unverzüglich nachträglich, soweit dies möglich ist.
- Wesentliche Änderungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen einer erneuten aktiven Zustimmung, soweit sie nicht unmittelbar aufgrund zwingenden Rechts gelten.
- Lehnt ein Talent eine erforderliche neue Vertragsfassung ab, kann die weitere App-Nutzung technisch unmöglich werden. Das Managementverhältnis endet dadurch nicht automatisch, sofern der individuelle Managementvertrag nichts anderes bestimmt.
§ C30 Pflichten des Talents bei der App-Nutzung
- Das Talent schützt seine Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff und verwendet ein ausreichend sicheres Passwort.
- Eine Weitergabe von Zugangsdaten oder die Nutzung fremder Konten ist untersagt.
- Das Talent informiert Stagetime unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch, Verlust von Zugangsdaten oder unberechtigte Zugriffe.
- Untersagt sind insbesondere:
- automatisierte oder massenhafte Zugriffe ohne Zustimmung,
- Umgehung von Zugriffs- oder Sicherheitsbeschränkungen,
- Reverse Engineering, Scraping oder technische Manipulation, soweit kein zwingendes gesetzliches Recht besteht,
- Upload rechtswidriger Inhalte oder Schadsoftware sowie
- Nutzung der App für fremde oder unberechtigte Accounts.
§ C31 Support
- Technische Fragen und Störungsmeldungen können an support@stgtm.de gerichtet werden.
- Support wird grundsätzlich werktags während üblicher Geschäftszeiten erbracht. Eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nicht zugesagt.
- Datenschutz- und Löschanfragen sind an datenschutz@stgtm.de zu richten.
- Der technische Support ist kein Notfall-, Krisen-, Rechts-, Steuer- oder medizinischer Beratungsdienst.
§ C32 Sperrung und Deaktivierung
- Stagetime darf einen App-Zugang vorübergehend sperren oder deaktivieren, wenn:
- das Managementverhältnis beendet oder ausgesetzt ist,
- Zugangsdaten unbefugt weitergegeben wurden,
- Manipulations- oder automatisierte Zugriffsversuche vorliegen,
- rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Inhalte hochgeladen wurden,
- die IT-Sicherheit oder Rechte anderer Nutzer gefährdet sind,
- gegen Plattformbedingungen oder diese Nutzungsbedingungen erheblich verstoßen wird,
- ein begründeter Missbrauchsverdacht besteht oder
- eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Verpflichtung besteht.
- Soweit möglich und zumutbar, wird das Talent vor einer Sperrung informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.
- Bei akuten Sicherheits-, Datenschutz- oder Rechtsrisiken darf die Sperrung ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
- Eine App-Sperrung beendet den Managementvertrag nicht automatisch.
§ C33 Vertragsende, Übergabe und Löschung
- Nach regulärem Ende des Managementverhältnisses kann Stagetime den Zugang zunächst für eine Übergangsfrist von bis zu 14 Kalendertagen deaktivieren oder eingeschränkt verfügbar halten.
- Innerhalb dieser Frist kann das Talent die manuelle Bereitstellung eigener, aus der App herausgabefähiger Unterlagen verlangen.
- Ein automatisierter Datenexport oder ein dauerhaftes Read-only-Konto wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich bereitgestellt oder vereinbart wurde.
- Nach Ablauf der Übergangsfrist wird das Konto deaktiviert. Das öffentliche Media Kit wird aus der aktiven Darstellung entfernt.
- Bei Missbrauch, Sicherheitsverstößen oder außerordentlicher Kündigung darf der Zugang sofort gesperrt werden.
- Löschung, gesetzliche Aufbewahrung und weitere Verarbeitung richten sich nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.
- Auf Antrag werden nicht mehr erforderliche App- und Plattformdaten gelöscht, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ C34 App-spezifische Haftung und Datenqualität
- Die allgemeinen Haftungsregelungen aus Teil A gelten ergänzend.
- Von Social-Media-Plattformen bereitgestellte Kennzahlen und demografische Angaben dienen der Information und strategischen Einordnung. Stagetime garantiert nicht deren Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität oder dauerhafte Vergleichbarkeit.
- Das Talent darf wesentliche wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche oder persönliche Entscheidungen nicht ausschließlich auf automatisiert angezeigte Plattformkennzahlen stützen.
- Stagetime haftet nicht für Fehler, Verzögerungen, Sperrungen, Datenänderungen oder Ausfälle, die von externen Plattformen verursacht werden, soweit Stagetime diese nicht schuldhaft verursacht hat.
- Für eigene fehlerhafte Übertragung, Verarbeitung oder Darstellung von Daten haftet Stagetime nach Maßgabe von Teil A.
§ C35 Zwingende Rechte bei digitalen Produkten
- Soweit die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte auf die App-Nutzung Anwendung finden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Talents unberührt.
- Dies gilt insbesondere für gesetzlich geschuldete Bereitstellung, Vertragsmäßigkeit, Aktualisierungen, Abhilfe, Minderung, Vertragsbeendigung und Schadensersatz.
- Die Ausübung datenschutzrechtlicher Rechte richtet sich nach der Datenschutzerklärung und den gesetzlichen Vorschriften.
Teil D - Brand Development
Version 1.1
Stand: 14. Juli 2026
Gültig für Verträge, die ab dem 14. Juli 2026 geschlossen werden
Dieser Teil D ergänzt Teil A - Allgemeine Bedingungen für interne Brand-Development- und Inkubationsprojekte von Stagetime. Er schafft den vertraglichen Rahmen für die Entwicklung eigener Brands von Stagetime sowie für gemeinsam mit verbundenen Talents oder ausdrücklich einbezogenen Mitgründern entwickelte Brands bis zu deren rechtlicher Ausgründung. Individuelle Inkubations-, Projekt-, Beteiligungs-, Übertragungs- und Gesellschaftsverträge haben nach Maßgabe von Teil A Vorrang.
§ D1 Geltungsbereich und Abgrenzung
- Dieser Teil D gilt ausschließlich für interne Brand-Development- und Inkubationsprojekte, die von Stagetime initiiert, betrieben oder ausdrücklich als internes Inkubationsprojekt angenommen werden.
- Erfasst werden insbesondere:
- von Stagetime allein entwickelte Brands,
- gemeinsam mit einem von Stagetime betreuten Talent entwickelte Brands sowie
- interne Brand-Projekte, an denen aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung weitere Mitgründer, Fachpartner oder verbundene Personen mitwirken.
- Als "Brand" gelten im Rahmen dieses Teils insbesondere Marken, Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen, digitale Angebote, Plattformen, Apps, Medien- oder Eventformate sowie sonstige wirtschaftlich verwertbare Geschäftskonzepte.
- Teil D gilt nicht für eine rein beratende Unterstützung eines Talents beim Aufbau eines eigenen Unternehmens im Rahmen des optionalen Talent-Management-Moduls Talent-Unternehmen & Brand. Eine hierfür vereinbarte zusätzliche Managementfee, insbesondere die in Teil C beschriebene Beteiligung von 3 Prozent, ist nicht Bestandteil dieses Brand-Development-Moduls.
- Für umfangreiche oder gesellschaftsrechtlich relevante Brand-Projekte werden stets gesonderte Projekt-, Beteiligungs-, Finanzierungs-, Lizenz-, Übertragungs- oder Gesellschaftsverträge geschlossen.
- Ein Anspruch eines Talents, Mitgründers oder sonstigen Dritten auf Aufnahme einer Idee oder eines Projekts in den Brand-Development-Inkubator besteht nicht.
§ D2 Beginn und Inhalt der Inkubationsphase
- Die Inkubationsphase beginnt mit der ausdrücklichen Annahme des Projekts durch Stagetime oder mit dem in einer Inkubations- oder Projektvereinbarung bestimmten Zeitpunkt.
- Während der Inkubationsphase wird die Brand rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich innerhalb der Struktur von Stagetime entwickelt, soweit im Einzelvertrag keine abweichende Struktur vorgesehen ist.
- Die Brand besitzt während dieser Phase keine von Stagetime getrennte Rechtspersönlichkeit, sofern nicht bereits vor dem vollständigen Inkubator-Exit eine gesonderte Projekt- oder Gesellschaftsstruktur errichtet wird.
- Die Parteien beabsichtigen, dass die Mitarbeit einzelner Talents, Mitgründer oder Fachpartner bis zum Abschluss einer gesonderten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung ausschließlich innerhalb des von Stagetime geführten Inkubationsprojekts und in der jeweils individuell beschriebenen Rolle erfolgt. Dieser Parteiwille ersetzt jedoch nicht die rechtliche Beurteilung nach den tatsächlichen Umständen.
- Bevor Projektbeteiligte gemeinsam nach außen rechtsgeschäftlich handeln, eigene Beiträge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bündeln, gemeinschaftliches Vermögen bilden oder eine Vorgründungs- beziehungsweise Personengesellschaft entstehen kann, ist eine gesonderte schriftliche und gegebenenfalls notarielle Vereinbarung abzuschließen.
- Die bloße Mitarbeit begründet ohne eine entsprechende wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Beteiligung an Stagetime oder an einer späteren Gesellschaft, auf Gewinn, Geschäftsanteile, Geschäftsführung oder sonstige gesellschaftsrechtliche Rechte.
- Der konkrete Projektumfang, die eingebundenen Personen, Budgets, Meilensteine und geplanten Exit-Kriterien werden in einer gesonderten Vereinbarung oder Projektbeschreibung festgehalten.
§ D3 Rolle von Stagetime und Entscheidungsbefugnis
- Stagetime ist während der Inkubationsphase strategische Initiatorin beziehungsweise Mitgründerin, Betreiberin und zentrale Projektverantwortliche der Brand.
- Die endgültige strategische, wirtschaftliche, organisatorische und operative Entscheidungshoheit liegt während der Inkubationsphase bei Stagetime und ihren Geschäftsführern.
- Dies umfasst insbesondere Entscheidungen über:
- Positionierung, Name, Markenidentität und Geschäftsmodell,
- Produkte, Leistungen, Preise und Marktauftritt,
- Budgets, Dienstleister, Produktion und Vertrieb,
- Launch, Marketing und öffentliche Kommunikation,
- Partner-, Investoren- und Finanzierungsgespräche sowie
- den Zeitpunkt und die Struktur einer rechtlichen Ausgründung.
- Stagetime kann Entscheidungs-, Projekt- und Freigabebefugnisse im Einzelfall an benannte Projektverantwortliche delegieren.
- Mitwirkende Talents, Mitgründer und Fachpartner werden entsprechend ihrer Rolle in die Entwicklung einbezogen. Ein Vetorecht oder eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Kein Talent, Mitgründer oder sonstiger Projektbeteiligter darf Stagetime oder die Brand ohne ausdrückliche Vollmacht rechtsgeschäftlich verpflichten, Verträge abschließen, Bestellungen auslösen oder verbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abgeben.
- Nach dem Inkubator-Exit richten sich Geschäftsführung, Governance, Beteiligung, Kontrollrechte und operative Zuständigkeiten ausschließlich nach den Verträgen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen der neuen Gesellschaft.
§ D4 Möglicher Leistungsumfang
- Brand Development kann abhängig vom Einzelprojekt insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- Ideen-, Konzept- und Geschäftsmodellentwicklung,
- Positionierung, Markenstrategie und Zielgruppenentwicklung,
- Markt-, Wettbewerbs-, Produkt- und Preisanalysen,
- Namens-, Identitäts- und Designentwicklung,
- Produkt-, Dienstleistungs-, Plattform- oder Formatentwicklung,
- Businessplan, Finanzplanung, Pitch Deck und Datenraumvorbereitung,
- Prototyping, MVP-Entwicklung und Produktionskoordination,
- Aufbau von Lieferanten-, Produktions-, Vertriebs- und Distributionsstrukturen,
- E-Commerce-, Plattform- und Go-to-Market-Strukturen,
- Suche nach Mitgründern, Mitarbeitenden und Fachpartnern,
- Kontaktanbahnung zu Investoren, Banken, Förderstellen und strategischen Partnern,
- Culture Marketing, Kampagnen, Content, Events, Experience Design und Partnerships sowie
- Projektmanagement bis zum Inkubator-Exit.
- Geschuldet sind ausschließlich die im Einzelvertrag oder Projektplan ausgewählten Leistungen. Die vorstehende Aufzählung begründet keinen Anspruch auf sämtliche möglichen Leistungen.
- Stagetime entscheidet innerhalb des freigegebenen Projekt- und Budgetrahmens, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge strategisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll sind.
- Stagetime garantiert insbesondere nicht:
- die technische oder wirtschaftliche Marktreife,
- einen erfolgreichen Launch,
- Umsatz, Gewinn oder Skalierbarkeit,
- eine bestimmte Unternehmensbewertung,
- die Gewinnung von Investoren, Fördermitteln, Handelspartnern oder Kunden,
- eine bestimmte Ausgründungsstruktur oder
- einen Verkauf, Exit oder sonstigen Beteiligungswert.
§ D5 Mitwirkende Talents, Mitgründer und Fachpartner
- Aufgaben, Verantwortungsbereiche, Arbeitsleistungen, Vergütung, Beteiligungsaussichten und Entscheidungsrechte mitwirkender Personen werden ausschließlich durch individuelle Vereinbarungen begründet.
- Mitwirkende Personen stellen Stagetime alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Kenntnisse, Kontakte, Inhalte, Rechte und Arbeitsergebnisse vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Sie legen bestehende Rechte, Verpflichtungen, Mitgründerabreden, konkurrierende Projekte, Beteiligungen, Interessenkonflikte und sonstige Umstände offen, die das Inkubationsprojekt beeinträchtigen können.
- Sie versichern, dass von ihnen eingebrachte Inhalte, Ideen in ihrer konkreten Ausgestaltung, Marken, Designs, Software, Dokumente und sonstige Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen.
- Eine Mitarbeit begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch einen Anspruch auf dauerhafte Tätigkeit, Geschäftsführung, Beteiligung oder spätere Organstellung, soweit dies nicht gesondert vereinbart wird.
§ D6 Drittanbieter, Spezialberatung und Finanzierungskontakte
- Stagetime darf externe Produzenten, Entwickler, Agenturen, Designer, Lieferanten, Vertriebspartner, Berater und sonstige Dienstleister entweder im eigenen Namen beauftragen oder unmittelbar an das Projekt beziehungsweise einen Projektbeteiligten vermitteln.
- Bei einer reinen Vermittlung kommt der Vertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Dritten zustande. Stagetime haftet in diesem Fall nicht für dessen Leistung, soweit Stagetime keine eigene Pflicht schuldhaft verletzt.
- Stagetime kann Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und sonstige zugelassene Spezialisten koordinieren, erbringt jedoch selbst keine erlaubnispflichtige Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Finanzierungsberatung.
- Die Unterstützung bei Finanzierungen umfasst insbesondere:
- Recherche und Identifikation potenzieller Kapital- oder Finanzierungspartner,
- Kontaktanbahnung,
- Vorbereitung von Pitch-Unterlagen und Datenräumen sowie
- organisatorische Prozesskoordination.
- Stagetime gibt keine Anlageempfehlung gegenüber Investoren ab, nimmt keine Anlageentscheidung für Dritte vor und nimmt ohne gesonderte rechtliche Grundlage keine Investments, Darlehensbeträge oder sonstigen Kundengelder entgegen.
- Kosten externer Dienstleister richten sich nach Teil A und dem jeweiligen Projektbudget.
§ D7 Exklusivität und Interessenkonflikte
- Eine Exklusivität zugunsten von Stagetime, eines Talents, Mitgründers oder sonstigen Projektbeteiligten besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Ohne Exklusivitätsvereinbarung darf Stagetime auch andere Brands und Unternehmen in gleichen oder ähnlichen Märkten entwickeln oder betreuen.
- Stagetime berücksichtigt dabei bestehende Vertraulichkeits-, Schutzrechts- und Geheimhaltungspflichten und legt konkrete wesentliche Interessenkonflikte offen, soweit dies ohne Verletzung eigener Verpflichtungen möglich ist.
- Mitwirkende Personen dürfen vertrauliche Projektinformationen und projektspezifische Arbeitsergebnisse nicht für konkurrierende Projekte verwenden oder Dritten zugänglich machen.
§ D8 Rechte, Accounts und Projektassets
- Vorbestehende Rechte verbleiben bei der Partei, die sie in das Projekt eingebracht hat, soweit nichts anderes vereinbart wird.
- Während der Inkubationsphase werden neu entwickelte oder beschaffte Arbeitsergebnisse, Markenrechte, Domains, Social-Media-Accounts, Plattformkonten, Designs, Inhalte, Konzepte, Softwarekomponenten und sonstige Projektassets von Stagetime für die Brand gehalten, verwaltet oder genutzt, soweit der Einzelvertrag keine andere Zuordnung vorsieht.
- Die Arbeitsergebnisse und projektspezifischen Rechte sind für die spätere Brand bestimmt. Ihre vollständige oder entsprechend dem Exit-Modell erforderliche Übertragung auf die neue Gesellschaft erfolgt im Rahmen eines gesonderten Inkubator-Exit- und Übertragungsprozesses.
- Die Übertragung kann insbesondere verbunden werden mit:
- einer Entwicklungs-, Übertragungs- oder Exit-Fee,
- einer Beteiligung von Stagetime an der neuen Gesellschaft,
- Lizenz-, Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen,
- dem Verkauf einzelner oder sämtlicher Brand-Assets oder
- einer Kombination dieser Modelle.
- Die konkrete Gegenleistung, der Übertragungsumfang, der Übertragungszeitpunkt sowie etwaige Nutzungs-, Rückfall- oder Sicherungsrechte werden ausschließlich im gesonderten Exit-, Beteiligungs- oder Übertragungsvertrag bestimmt.
- Allgemeine Methoden, Vorlagen, Prozesse, Branchenkenntnisse, nicht brandspezifische Softwarebestandteile und wiederverwendbares Know-how verbleiben bei Stagetime, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Rechte externer Anbieter werden nur im Umfang der jeweils geltenden Drittanbieter- und Lizenzbedingungen übertragen.
- Vor dem wirksamen Inkubator-Exit dürfen Talents, Mitgründer und sonstige Beteiligte Brand-Assets außerhalb des Projekts nur mit vorheriger Zustimmung von Stagetime nutzen.
§ D9 Vergütung, Finanzierung und Beteiligungen
- Vergütung, Projektfinanzierung und wirtschaftliche Beteiligung richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Einzelverträgen.
- Mögliche Modelle sind insbesondere:
- Fest-, Stunden-, Tages-, Retainer- oder Meilensteinvergütungen,
- Entwicklungs-, Lizenz-, Umsatz-, Erfolgs- oder Exit-Fees,
- Verkauf oder Lizenzierung von Brand-Assets,
- Geschäftsanteile, Optionen oder sonstige Beteiligungsrechte sowie
- Kombinationen dieser Modelle.
- Die im Talent Management mögliche zusätzliche Managementfee von 3 Prozent begründet keine Vergütung für ein Inkubationsprojekt nach Teil D und ersetzt keinen gesonderten Brand-Development-Vertrag.
- Geschäftsanteile, Optionen, Gewinnrechte, Mitspracherechte oder sonstige gesellschaftsrechtliche Positionen entstehen ausschließlich durch gesonderte, gegebenenfalls notariell zu beurkundende Vereinbarungen.
- Stagetime ist nur dann zur Vorfinanzierung von Entwicklung, Gründung, Produktion, Personal, Marketing oder sonstigen Projektkosten verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Investments, Darlehen und sonstige Kapitalzuführungen gelten nicht als Vergütung oder Umsatz von Stagetime, sofern der Einzelvertrag keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält.
- Bei Abbruch oder Scheitern eines Projekts bleiben bereits erbrachte Leistungen, erreichte Meilensteine, reservierte Kapazitäten, freigegebene Aufwendungen und nicht stornierbare Fremdkosten nach Maßgabe der Einzelverträge und von Teil A zahlbar.
§ D10 Kontakt- und Umgehungsschutz
- Von Stagetime in ein Inkubationsprojekt eingeführte Investoren, Mitgründer, Produzenten, Lieferanten, Entwickler, Retailer, Vertriebspartner, Agenturen, Mitarbeitende, Berater und sonstige Geschäftskontakte dürfen nicht mit dem Ziel direkt oder indirekt umgangen werden, Stagetime von einer vereinbarten wirtschaftlichen Beteiligung oder Vergütung auszuschließen.
- Der Umgehungsschutz gilt während der Inkubationsphase und für zwölf Monate nach deren Beendigung oder dem Inkubator-Exit.
- Er gilt auch für Geschäfte über verbundene Unternehmen, nahestehende Personen, zwischengeschaltete Gesellschaften oder andere Dritte, soweit diese erkennbar der Umgehung dienen.
- Bei einer direkten Zusammenarbeit bleibt die ursprünglich vereinbarte Vermittlungs-, Agentur-, Entwicklungs-, Erfolgs- oder Beteiligungsvergütung geschuldet, sofern Stagetime nicht zuvor ausdrücklich in Textform eine andere Regelung bestätigt.
- Nicht erfasst sind nachweislich bereits vor Projektbeginn bestehende Kontakte, die in einer Bestandsliste dokumentiert wurden.
- Stagetime kann einer direkten Zusammenarbeit schriftlich zustimmen und diese Zustimmung von einer gesonderten Vergütungs- oder Ablösevereinbarung abhängig machen.
§ D11 Inkubator-Exit
- Die Inkubationsphase endet, sobald die Brand eine rechtlich eigenständige Firmierung erhält und aus der unmittelbaren Unternehmens- und Betriebsstruktur von Stagetime herausgeführt wird.
- Der Inkubator-Exit tritt unabhängig davon ein, in welcher Beteiligungsquote Stagetime, ein Talent, ein Mitgründer oder sonstige Personen an der neuen Gesellschaft beteiligt sind.
- Ab dem Inkubator-Exit führt die neue Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich in eigener rechtlicher Verantwortung und erhält insbesondere:
- ein eigenes Impressum,
- eigene Allgemeine Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen,
- eine eigene Datenschutzerklärung und erforderliche Cookie-Informationen sowie
- eigene Vertrags-, Compliance- und Organisationsstrukturen.
- Die neue Gesellschaft wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr allein aufgrund dieses Teils D als Geschäftsbereich von Stagetime geführt.
- Fortbestehende Beteiligungen, Geschäftsführungsrollen, Betriebsleistungen, strategische Partnerschaften, Lizenzen oder sonstige Rechte und Pflichten von Stagetime werden für jeden Exit individuell geregelt.
- Der Exit wird durch einen gesonderten Exit-, Übertragungs- oder Beteiligungsvertrag dokumentiert. Dieser regelt insbesondere:
- die Übertragung der Brand- und Projektassets,
- die Übernahme oder Beendigung laufender Verträge,
- offene Vergütungen, Kosten und Verbindlichkeiten,
- Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse,
- Governance und künftige operative Zuständigkeiten sowie
- die weitere Nutzung von Leistungen, Know-how und Infrastruktur von Stagetime.
- Verträge mit Dritten gehen nur über, wenn die rechtlichen Voraussetzungen und erforderlichen Zustimmungen erfüllt sind. Bis zur wirksamen Vertragsübernahme bleibt die ursprünglich vertragsschließende Partei verpflichtet.
- Technische oder plattformseitige Einschränkungen bei der Übertragung von Domains, Accounts, Entwicklerkonten, Lizenzen oder sonstigen Zugängen bleiben vorbehalten.
- Kosten des Exit-, Gründungs- und Übertragungsprozesses trägt das Inkubationsprojekt beziehungsweise die neue Gesellschaft, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ D12 Laufende Verhandlungen und Übergabe
- Laufende Investoren-, Finanzierungs-, Produzenten-, Lieferanten-, Vertriebs- und Partnerverhandlungen werden beim Inkubator-Exit nach schriftlicher Einzelfallentscheidung:
- durch Stagetime zu Ende geführt,
- an die neue Gesellschaft übergeben oder
- gemeinsam beendet oder neu strukturiert.
- Die neue Gesellschaft erhält nach Maßgabe des Exit-Vertrags die vereinbarten Projektunterlagen, Zugänge, Rechteübersichten, Partnerstände, offenen Aufgaben und sonstigen Übergabeinformationen.
- Für von Stagetime wesentlich angebahnte Vorgänge bleiben vereinbarte Erfolgs-, Vermittlungs-, Entwicklungs- oder Beteiligungsansprüche auch dann bestehen, wenn der Abschluss erst nach dem Inkubator-Exit erfolgt.
§ D13 Erstangebotsrecht von Stagetime
- Die am Inkubationsprojekt beteiligten Vertragspartner verpflichten sich, im Exit-, Übertragungs- oder Beteiligungsvertrag darauf hinzuwirken, dass die neue Gesellschaft Stagetime für einen begrenzten Zeitraum ein Erstangebotsrecht für die weitere strategische, operative und kommunikative Betreuung der Brand einräumt, insbesondere in den Bereichen Culture Marketing, Brand Development, Talent & Artist Relations, Campaigns, Social Media, Partnerships, Events und Experience Design.
- Die neue Gesellschaft wird durch diesen Teil D allein nicht verpflichtet. Das Erstangebotsrecht bindet sie erst, wenn sie es im Exit-Vertrag, Gesellschaftsvertrag, Rahmenvertrag oder durch eine gesonderte Übernahmevereinbarung wirksam übernimmt.
- Nach wirksamer Übernahme informiert die neue Gesellschaft Stagetime vor der erstmaligen externen Vergabe eines entsprechenden Mandats über den vorgesehenen Leistungsumfang und gibt Stagetime eine angemessene Möglichkeit zur Abgabe eines Angebots.
- Soweit im Exit-Vertrag keine andere Frist bestimmt wird, kann Stagetime innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt eines hinreichend konkreten Briefings ein Angebot abgeben.
- Die neue Gesellschaft ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Das Erstangebotsrecht ist kein Vorkaufs-, Gleichstellungs- oder Match-Recht.
- Soweit im Exit-Vertrag keine andere Dauer bestimmt wird, soll das Erstangebotsrecht für zwölf Monate nach dem Inkubator-Exit vereinbart werden.
§ D14 Beendigung ohne Ausgründung
- Wird ein Inkubationsprojekt beendet, ohne dass eine eigene Gesellschaft gegründet wird, entscheidet Stagetime nach Maßgabe der Einzelverträge über Einstellung, Verwertung, Fortführung, Verkauf oder Archivierung der Brand und ihrer Assets.
- Mitwirkende Talents, Mitgründer oder sonstige Personen erhalten ohne gesonderte Vereinbarung keinen automatischen Anspruch auf Übertragung oder Fortführung des Projekts.
- Eine Übernahme durch einen Projektbeteiligten kann durch einen gesonderten Kauf-, Lizenz-, Übertragungs- oder Beteiligungsvertrag vereinbart werden.
- Bereits entstandene Vergütungs-, Kosten-, Vertraulichkeits-, Rechte- und Umgehungsschutzregelungen bleiben entsprechend ihrem Zweck bestehen.
§ D15 Verhältnis zu Teil A und Einzelverträgen
- Teil A gilt ergänzend, insbesondere zu Vertragsschluss, Vergütung, Fremdkosten, Vertraulichkeit, Datenschutz, Haftung, Kündigung, Rechtswahl und Gerichtsstand.
- Teil C gilt ergänzend, soweit ein Inkubationsprojekt zugleich in einem Zusammenhang mit einem Talent-Managementverhältnis steht. Die zusätzliche Managementfee für Talent-Unternehmen & Brand und die Vergütung eines Brand-Development-Projekts sind rechtlich und wirtschaftlich getrennt zu behandeln.
- Individuelle Inkubations-, Beteiligungs-, Finanzierungs-, Lizenz-, Exit-, Übertragungs- und Gesellschaftsverträge gehen diesem Teil D vor.
- Dieser Teil D allein verpflichtet keine Partei zur Gründung einer Gesellschaft, Übertragung von Geschäftsanteilen, Aufnahme einer Finanzierung oder Fortsetzung eines gescheiterten Inkubationsprojekts.
Version 1 · Stand: 16.7.2026 · Herausgeber: Stagetime Culture & Sports Marketing GmbH